Manager, Geschäftsführer und Besserverdiener geraten stärker in den Fokus der Steuerprüfer. Hintergrund ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Das Gesetz führt die Außenprüfung von 2010 an auch bei Personen ein, die mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung mehr als 500.000 Euro im Jahr verdienen.
Bisher nehmen Steuerprüfer mit Außenprüfungen haupsächlich Unternehmen ins Visier. Um Privatpersonen ging es bei einer Außenprüfung nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen von besonderen Gründen. Doch die sind in Zukunft laut Kanzlei DHPG nicht mehr nötig. Von 2010 an reicht für eine Außenprüfung schon die Tatsache, dass der nichtselbständige Steuerzahler mehr als 500.000 Euro verdient. Darauf sollten sich vor allem Manager von größeren Unternehmen und GmbH-Geschäftsführer einstellen. Bei Regelverstoß drohen empfindliche Sanktionen.
Die Steuerzahler sollten vor auf die Aufbewahrung von Belegen achten. Das neue Gesetz sieht vor, dass sämtliche Unterlagen, die für das Finanzamt relevant sein könnten, sechs Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Geschäftsführer einer GmbH sollten die Nachweise über Ausgaben und Einnahmen archivieren. Das gilt nicht nur in Bezug auf den Job, sondern auch für andere Einkünfte, etwa aus vermieteten Immobilien oder Kapitalanlagen.
Auf großem Fuß leben oder Zinseinnahmen deklarieren
Die Kanzlei DHPG rät Steuerzahlern, auch die Rechnungen und Quittungen über größere private Anschaffungen oder Ausgaben sechs Jahre lang aufzubewahren. Denn Betriebsprüfer nehmen gerne Verhältnissse unter die Lupe. Passen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit nicht mit den Kapitalerträgen zusammen, schöpfen die Steuerprüfer Verdacht. Im Klartext: Wer als Top-Manager mit hohem Verdienst mehrere Jahre keine steigenden Zinseinkünfte vorweisen kann, bekommt ein Problem, wenn er keinen hohen Lebensstandard nachweisen kann. Wer hingegen seine Ausgaben für teure Reisen oder Schmuck belegt, ist beim Finanzamt aus dem Schneider.
„Lückenhafte Aufzeichnungen und fehlende Belege können zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen“, warnt Andreas Rohde, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei DHPG. „Zum einen streichen die Prüfer dann auch nach Jahren noch Werbungskosten, die zunächst anerkannt worden waren. Zum anderen sind Hinzuschätzungen möglich, wenn die Angaben in der Steuererklärung unglaubwürdig sind“, so der Steuerexperte. Laut Rohde darf das Finanzamt auch Einkommensteuerbescheide aus früheren Jahren ändern. „Sobald ein Fall für die Außenprüfung vorgesehen ist, werden die Bescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehen“, erklärt Steuerberater Rohde.
Schärfere Anforderungen gibt es zum Beispiel bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen oder Geldanlagen kann das Finanzamt absolute Transparenz verlangen – besonders wenn es sich um Staaten handelt, die der Fiskus als Steueroase einstuft. Die Finanzverwaltung selbst kann diese Länder per Rechtsverordnung identifizieren. In solchen Fällen kann sie ausländischen Gesellschaften die Befreiung vom Quellensteuerabzug verwehren. Personen, die an der Gesellschaft zu mindestens zehn Prozent beteiligt sind, müssen für die Behörden identifizierbar sein. Bei Auslandsanlegern ist die Anwendung des günstigen Abgeltungssteuertarifs unter Umständen gefährdet.
So bereiten sich Manager auf die Außenprüfung vor
Von 2010 erhalten die Finanzbehörden mehr Befugnisse zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Infolgedessen wird die Zahl der Außenprüfungen zunehmen, schätzt die Kanzlei DHPG. Die folgenden Neuregelungen sollten Manager beachten:
- Breite Legitimation: Eine Außenprüfung ist ohne besonderen Anlass legitim. Maßgebend ist allein, dass die Summe der positiven Einkünfte die Grenze von 500.000 Euro überschreitet. Verlusteinkünfte werden nicht saldiert. Außerdem betrachtet das Finanzamt – auch bei zusammen veranlagten Eheleuten – jeden Steuerzahler einzeln.
- Strenge Aufbewahrungsfrist: Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre. Für das Jahr 2010 sind die Unterlagen also bis 2016 aufzubewahren. Zudem gilt: Wer einmal die Grenze überschritten hat, wird nicht sofort vom Prüfungsplan gestrichen. Auch in den folgenden fünf Jahren ist eine Außenprüfung noch möglich.
- Private Unterlagen: Die Prüfer besuchen den Steuerzahler in der Regel zu Hause. Für die Prüfung sind sämtliche Unterlagen über relevante Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Je geringer die Zinseinkünfte sind, desto kritischer schauen die Beamten auch auf die Verwendung des privaten Einkommens. Deshalb ist es ratsam, Nachweise über größere Privatausgaben zu sammeln.
- Elektronische Daten: Für die Außenprüfung dürfen auch elektronische Daten herangezogen werden. Das gilt bei der Prüfung von Firmen ebenso wie bei der Prüfung von Privatleuten. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass sich die Prüfer auch den PC oder Laptop anschauen und die Herausgabe elektronischer Daten verlangen können.
- Nachzahlungen: Es empfiehlt sich, die Aufbewahrungspflicht ernst zu nehmen und mit dem Prüfer zu kooperieren. Denn sonst kann das Finanzamt die Steuern höher festsetzen. Außerdem hat die Behörde seit 2009 die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro zu verhängen – unabhängig davon ob der Steuerpflichtige als Privatperson oder als Unternehmer betroffen ist.