Finanzamt fördert Fitness von Mitarbeitern

Gymnastik: Das Finanzamt macht mit / Quelle: Fotolia
Gymnastik: Das Finanzamt macht mit / Quelle: Fotolia

Das Finanzamt fördert die Gesundheit von Arbeitnehmern mit Steuervorteilen. Davon profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch ihre Arbeitgeber. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) erklärt, auf was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim betrieblichen Gesundheitsmanagement achten müssen.

„Pro Mitarbeiter sind gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einer Kostenhöhe von 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei“, erklärt Axel Uhrmacher, Vizepräsident des BVBC. „Bei unterjährigen Jobwechseln und Mehrfachbeschäftigungen kann der Freibetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden.“ Diese Unterstützung gilt aber nicht für alle gesundheitsfördernden Maßnahmen. Im Sozialgesetzbuch und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Rahmenbedingungen genau definiert. Der Leitfaden steht unter www.gkv-spitzenverband.de als Download bereit.

Mit Blick auf die steuerliche Förderung lassen sich drei Gruppen von Gesundheitsmaßnahmen unterscheiden:

  • Steuerlich gefördert werden zum Beispiel Rückenkurse, Bewegungsprogramme oder Massagen. Das gleiche gilt für Ernährungskurse, Raucherentwöhnungen und Schutzimpfungen.
  • Nicht automatisch steuerbegünstigt werden autogenes Training, Qigong und Yogakurse. Hier erwartet das Finanzamt den Nachweis der fachlichen Qualifikation des Anbieters.
  • Gar nicht begünstigt sind alle Angebote des allgemeinen Freizeit- und Breitensports. Auch Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnesscentern werden grundsätzlich nicht gefördert. Ebenfalls ohne Steuerspritze bleiben Angebote, die unmittelbar mit Produktwerbung oder -verkauf zu tun haben. Kommt der Arbeitgeber für solche Aktivitäten auf, sind die Aufwendungen dafür lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

„In der Gesundheitsbranche entwickeln sich ständig neue Angebote, was die Einordnung vieler Maßnahmen erschwert“, sagt BVBC-Experte Uhrmacher. „Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber schriftlich eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.“ So können Unternehmen vorab verbindlich klären, welche Maßnahmen steuerbegünstigt sind. Erfolgen Gesundheitsmaßnahmen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, bleiben sie unter Umständen über den Freibetrag von 500 Euro hinweg steuerfrei. Auch in diesen Fällen empfiehlt sich eine vorherige Klärung mit dem Finanzamt.

Ganz wichtig: Arbeitgeber müssen die gesundheitsfördernden Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerbegünstigt. In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Kosten dürfen auch auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss die Gesundheitsmaßnahmen gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Als Belege dienen Teilnahmebescheinigungen und Rechnungen, die den Lohnunterlagen der Mitarbeiter beigelegt werden. Sicherheitshalber ist eine detaillierte Leistungsbeschreibung anzufügen. Begleicht der Arbeitgeber die Kosten nicht auf direktem Wege, sind auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer möglich. Auszahlungen sollten grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn die Belege vorliegen.