Gleichbehandlung: Keine Diskriminierung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht

Frist bei Entschädigungsanspruch laut Gleichbehandlungsgesetz

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

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Altarbild Greifswalde: Die Kirche als Arbeitgeber / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Arbeitsrecht

Kirchenjobs nicht nur für Christen

Wird die Kirche zum Arbeitsplatz von Muslimen? Gut möglich. Denn auch die kirchlichen Arbeitgeber müssen sich an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz halten. Konkret heißt das: Bewirbt sich auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz ein moslemischer Arbeitnehmer, darf der kirchennahe Arbeitgeber den Kandidaten nicht einfach wegen der Religion ablehnen. Das hat das Hamburger Arbeitsgericht als  Grundregel bestätigt. Aber es gibt Ausnahmen. (mehr …)

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Arbeitsrecht

Keine Gnade für Bewerbungspiraten

Bewerbungspiraten sind ein Schreckgespenst für Arbeitgeber. Sie bewerben sich nicht auf Stellenanzeigen, weil sie einen Job suchen, sondern damit sie abgelehnt werden. Anschließend verklagen sie das Unternehmen wegen Diskriminierung und fordern Entschädigung. Zwei neue Urteile zeigen, dass Arbeitsgerichte für Nassauer nichts übrig haben. (mehr …)