Schwarzparken auf Kundenparkplatz wird teuer

Parkverbot: Kundenparkplatz ist nur für Kunden da / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Parkverbot: Kundenparkplatz ist nur für Kunden da / Foto: © Rüdiger v. Schönfels

Ein Kundenparkplatz ist für Kunden da. Wer unbefugt parkt, muss damit rechnen, dass sich der Besitzer des Parkplatzes wehrt und das Auto abschleppen lässt. Die Abschleppkosten darf der Ladenbesitzer dem Falschparker aufs Auge drücken. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Einkaufszentrums entschieden (Aktenzeichen: V ZR 144/08).

Im Urteilsfall hatte ein Einkaufszentrum mit Schildern vor dem unbefugten Parken auf dem Kundenparkplatz gewarnt. Die Schilder sprachen eine klare Sprache: Schwarzparker würden auf eigene Kosten abgeschleppt. Das Einkaufszentrum beauftragte ein Abschleppunternehmen, das pro Schwarzparker 150 Euro plus 15 Euro „Inkassokosten“. kassierte. Außerdem rückte es die abgeschleppten Autos erst raus, nachdem die Schwarzparker gezahlt hatten. Dagegen wehrte sich ein Autofahrer.

Beide Regeln sind rechtmäßig, entschied der Bundesgerichtshof. Die Begründung: Das unbefugte Parken auf einem Kundenparkplatz beeinträchtigt den unmittelbaren Besitz des Besitzers an der Parkplatzfläche und stellt somit eine „verbotene Eigenmacht“ des Parksünders dar. Gegen diese darf sich der Supermarkt als Besitzer des Parkplatzes laut Bürgerlichem Gesetzbuch wehren (BGB, § 859). Juristisch ist vom Selbsthilferecht die Rede.

Nach Ansicht der BGH-Richter hatte das Einkaufszentrum im Urteilsfall alles richtig gemacht: Es hatte ein Abschleppunternehmen beauftragt, die Kosten klar geregelt und per Vertrag dafür gesorgt, dass das Abschleppunternehmen nicht aus Gewinnsucht abschleppt. Insofern war der Schwarzparker zu Schadensersatz durch Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass die Anzahl von freien Parkplätzen auf dem Kundenparkplatz keine Rolle spielt. Die Befugnis zum Abschleppen besteht also auch dann, wenn der Kundenparkplatz nicht voll besetzt ist. Der Besitzer eines Kundenparkplatzes darf sich gegen die verbotene Eigenmacht von Schwarzparkern folglich in jedem Fall wehren.