Lebensversicherung kündigen und Nachschlag verlangen

Wer sich bei Kündigung einer Lebensversicherung über hohe Stornokosten und niedrige Rückkaufswerte ärgert, sollte sich beim Landgericht Hamburg Trost suchen. Das Gericht hat wesentliche Vertragsklauseln von drei Versicherungen für unwirksam erklärt. Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) müssen mit Rückforderungen von ehemaligen Kunden rechnen.

Hintergrund: Kündigt ein Verbraucher eine Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, bekommt er die einbezahlten Beiträge in der Regel nicht komplett zurück. Denn die Versicherung zwackt gleich mehrere Anteile ab. Ein kleiner Teil diente während der genutzten  Laufzeit der eigentlichen Absicherung vor dem Risiko. Ein weiterer Anteil muss für die Verwaltungskosten herhalten. Der dritte Abzug geht für die Provision des Vertreters und andere Abschlusskosten drauf. Nur was übrig bleibt, ist der Sparbeitrag. Im Extremfall so gut wie nichts. Vor allem in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss.

Lebensversicherung zwackt Stornoabzüge ab

Wie eine Versicherung die Kosten auf die Anfangsjahre verteilt, ist eine Frage ihrer Geschäftspolitik. Dahinter steckt ein mathematisches Kalkül, Zillmerung genannt. Bei starker Zillmerung denkt die Versicherung zuerst an sich; für den Kunden wird entsprechend wenig auf die hohe Kante gelegt. Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) sind bei Verbraucherschützern  dafür bekannt, gerne etwas mehr zu zillmern. Das merken die Kunden sowieso erst bei einer Kündigung. Plötzlich wundern sie sich, dass von ihren Beiträgen so gut wie nichts angespart wurde. Von dem Mickerrest zieht die Versicherung im Stornofall obendrein noch einen Stornoabschlag ab. Als Folge fällt der so genannte Rückkaufswert denkbar gering aus. Was für ein Ärgernis!

Das Transparenzgebot gilt auch für die Lebensversicherung

Gott sei Dank gibt es das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dieses besagt stark vereinfacht, dass Unternehmen ihre AGB so formulieren müssen, dass auch ein normaler Kunde das Kleingedruckte verstehen kann. Böse Überraschungen in Vertragsklauseln zu verstecken, gilt unter Richtern als nicht salonfähig. In diesem Fall erklären sie die Klausel für intransparent und unwirksam. Ein Glücksfall für den Kunden. Er kann Schadensersatz verlangen.

Genau das empfiehlt der Bund der Versicherten (BdV) solchen Versicherten, die sich bei Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer oder Generali (Volksfürsorge) mit einer Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Fondspolice eingedeckt und diese dann vorzeitig gekündigt haben. Zur Begründung können Kunden das jeweilige Urteil vom LG Hamburg abkupfern. „Zwar ist das ein erstinstanzliches Urteil“, sagt die BdV-Vorsitzende Lilo Blunck, „aber schreiben Sie Ihrem Versicherer trotzdem und fordern Sie ihn zu einer Neuberechnung auf. Das ist wichtig, denn von sich aus wird sich die Assekuranz nicht bei Ihnen melden.“

Unwirksame Klauseln entlarvt

Die drei Urteile von der Waterkant sind nicht der erste richterliche Angriff auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherungen. Um deren Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschluss- und Stornokosten ging es bereits vor Jahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat 2005 auf Initiative des BdV festgestellt, dass die Vertragsbedingungen bei Lebensversicherung zumindest in Teilen so intransparent sind, dass die Kunden sie nicht verstehen können. Als unwirksam gebrandmarkt wurden die Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschluss- und Stornokosten.

Das Grundsasatzurteil des BGH betraf allerdings nur Verträge, die bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Anders die Urteile des LG Hamburg. In allen drei Fällen ging es um neuere Verträge. Ob die Urteile vpm LG Hamburg die Lücke tatsächlich zu Gunsten der Verbraucher schließen, bleibt zunächst trotzdem offen. Noch ist nicht klar, wie die Versicherungen reagieren. Gehen sie den langen Weg durch die Instanzen, muss am Ende wieder der BGH das Machtwort sprechen.

Die drei Verfahren vor dem LG Hamburg hat die Verbraucherzentrale Hamburg angezettelt. Die Urteile haben die Aktenzeichen 324 O 1116/07 und 324 O 1136/07 und 324 O 1153/07.

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