Eigentümergemeinschaften sind immer auch Streitgemeinschaften. Zoff gibt es vor allem bei der Frage, wer bei Reparaturen die Handwerkerrechnung bezahlt: Die Eigentümergemeinschaft oder der einzelne Eigentümer, der den Handwerker bestellt?
Auf den ersten Blick scheint die Frage klar geregelt. Demnach trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten immer dann, wenn die Reparatur das Gemeinschaftseigentum betrifft. Handelt es sich dagegen um so genanntes Sondereigentum, muss der einzelne Eigentümer zahlen.
Bleibt die Frage: Was vom Gebäude gehört noch zum Gemeinschaftseigentum und welches Teil ist schon Sondereigentum?
Hier sind sich selbst die Gerichte nicht immer einig. Beispiel Heizungsventile:
Im Streit um eine kaputte Fußbodenheizung gab das Landgericht Stuttgart zunächst der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Diese hielt den Austausch der Heizungsventile für eine Privatsache des betroffenen Wohnungseigentümers.
Irrtum! – entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in nächster Instanz unter dem Aktenzeichen 8 W 404/07. Die Thermostatventile einer Fußbodenheizung dienen laut Urteil nicht nur dem Wohlbefinden des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern als „Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme“ auch dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Folglich zählen sie zum Gemeinschaftseigentum, weshalb die Eigentümergemeinschaft für die Reparatur aufkommen muss. Im Urteilsfall waren das 1500 Euro.