Die Frankfurter Tabelle besteht aus vier Teilbereichen. Je nachdem, von welchem Reisemangel Sie betroffen sind, finden Sie hier die passenden Informationen. Unter den einzelnen Teilen der Frankfurter Tabelle erhalten erhalten Sie außerdem wichtige Hinweise, was Sie bei der Berechnung eines Reisemangels sonst noch beachten müssen:

Reisemangel beim Transport zur Frankfurter Tabelle – Teil I
Reisemangel an der Unterkunft zur Frankfurter Tabelle – Teil II
Reisemangel bei der Verpflegung zur Frankfurter Tabelle – Teil III
Reisemangel beim Freizeitangebot zur Frankfurter Tabelle – Teil IV
Welchen Reisemangel Sie beim Freizeitangebot und bei den versprochenen Vergnügungsmöglichkeiten festgestellt haben Minderung in Prozent
Kein Swimmingpool und kein Hallenbad trotz Zusage 20 %
Keine Sauna trotz Zusage 5 %
Kein Tennisplatz trotz Zusage 5 bis 10 %
Keine Minigolfanlage trotz Zusage 3 bis 5 %
Keine Tauchschule, Surfschule oder Segelschule trotz Zusage 5 bis 10 %
Keine Reitgelegenheit trotz Zusage 5 bis 10 %
Keine Kinderbetreuung trotz Zusage 5 bis 10 %
Baden im Meer unmöglich trotz anders lautendem Prospekt 10 bis 20 %
Verschmutzter Strand 10 bis 20 %
Keine Strandliegen und Sonnenschirme trotz Zusage 5 bis 10 %
Kein FKK-Strand trotz Zusage 10 bis 20 %
Keine Snackbar oder Strandbar trotz Zusage bis 5 %
Kein Restaurant oder Supermarkt trotz Zusage bei Hotelverpflegung bis 5 %
Kein Restaurant oder Supermarkt trotz Zusage bei Selbstverpflegung 10 bis 20 %
Kein Vergnügungsangebot wie Disco, Nightclub, Kino, Animateure trotz Zusage 5 bis 15 %
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten (berechnet pro Ausfalltag) 20 bis 30 %
Organisatorischer Reisemangel bis 5 %

Wie Reisende ihr Recht auf Minderung bei einem Reisemangel berechnen können, ist nicht allgemeingültig geregelt. Die Frankfurter Tabelle bietet unverbindliche Richtwerte. Die Prozentangaben müssen außerdem noch interpretiert werden. Dabei gelten die folgenden Regeln:

  • Reisende müssen geringfügige Beeinträchtigungen klaglos hinnehmen
  • Die Höhe des Erstattungssatzes hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab
  • Die Intensität der Beeinträchtigung hängt in aller Regel nicht von Alter, Geschlecht oder Überempfindlichkeit des einzelnen Reisenden ab
  • Der Erstattungssatz bezieht sich in der Regel auf den Gesamtpreis der Reise also inklusive der Transportkosten
  • Tritt ein Reisemangel nur an einzelnen Tagen auf, betrifft die Minderung auch nur den entsprechenden Anteil des Gesamtpreises (Tage mit Reisemangel x Gesamtpreis / Urlaubstage gesamt)
  • Bei mehreren Reisemängeln addieren sich die Prozentsätze