Für Akademiker sind die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt blendend: Aktuell beträgt die Arbeitslosenquote gerade einmal 2,4 Prozent. Wer sich erst als Berufstätiger für die akademische Weiterbildung entscheidet, kann die Kosten für das Studium von der Steuer absetzen. Ein berufsbegleitender Masterstudiengang hat dabei noch den Charme, dass man im Studium nicht auf sein Gehalt verzichten muss. Anders beim Vollstudium. Hier muss man in aller Regel mit Abstrichen vom Lebensstandard rechnen.
Großzügiges Steuerrecht
Die Ausgaben sind nicht zu unterschätzen: Je nach Fernuniversität und Studiengang werden in jedem Fall einige Tausend Euro fällig. An privaten Hochschulen kann die Gesamtrechnung schnell 15.000 Euro und mehr betragen. Wie diese Aufwendungen steuerlich behandelt werden, hängt stark vom Zweck des Studiums ab: Bei einer Weiterbildung im aktuellen Beruf können Steuerzahler den vollen Betrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Darunter fallen nicht nur Ausgaben wie Studiengebühren und Lehrmittel, sondern sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Studium anfallen.
Auch bei Fernuniversitäten müssen die Studenten die Klausuren an einem zentralen Ort schreiben. Das Fernstudium ist folglich mit Fahrtkosten verbunden. Diese können die Studierenden in ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Steuerzahler können sogar ein Studium, das der Weiterbildung in einem Beruf dient, den sie zur Zeit gar nicht ausüben, voll von der Steuer absetzen. Maßgeblich ist dabei zweierlei: Erstens muss das Studium konkretes Berufswissen vermitteln. Zweitens muss die Weiterbildung dem Zweck dienen, Einkommen zu erzielen. Das Steuerrecht betrachtet die Subventionierung der Fortbildung also lukrative Investition.
Wandel in der IT: Dank Fortbildung up-to-date
Für die steuerliche Anerkennung von Studiumskosten ist es nicht einmal notwendig, dass der Steuerzahler bisher noch kein Studium absolviert hat. In vielen Brachen gilt Wissen bereits nach wenigen Jahren schon als veraltet. Beispiel IT: Vor zehn Jahren waren Begriffe wie Smartphone und Tablet noch gänzlich unbekannt. Die umfassende Vernetzung, das Internet der Dinge oder die vierte industrielle Revolution, erreichen jetzt auch solche Branchen, die sich lange Zeit der völligen Durchdringung mit IT weitgehend entziehen konnten. Auf diese Entwicklung hat zum Beispiel die Fernhochschule IUBH mit neuen Studiengängen wie IT Management reagiert, die das Studium der Informationstechnologie gezielt mit anderen Fachgebieten verknüpfen.
Studium als Sonderausgabe absetzen
Auch Selbstständige können die Fortbildung steuerlich absetzen. Freilich ist in ihren Steuererklärungen dann nicht von Werbungskosten die Rede. Selbständige machen eine Fortbildung vielmehr als Betriebsausgabe geltend. Die Voraussetzung: Man muss eine Verbindung zur aktuellen Tätigkeit nachweisen.
Das Finanzamt wird das Fernstudium nach der Frage beurteilen, in wie weit die Weiterbildung zur Erhaltung oder Verbesserung der Einkommenssituation des Selbständigen führt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich die Studiumskosten nicht voll von der Steuer absetzen lassen, wenn das Studium lediglich dem persönlichen Interesse des Steuerzahlers dient.
In diesem Fall greifen wie auch bei einem Erststudium gesonderte Regeln: Kann ein Steuerzahler die Aufwendungen für eine Weiterbildung weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend machen, bleibt nur noch eine Alternative. Steuerzahler können ein akademisches Studium, das mit Blick auf den Beruf keinen Fortbildungscharakter hat, als Sonderausgabe absetzen. Das gleiche gilt auch für die nichtakademische Weiterbildung.
Der Nachteil besteht in der Höhe der abzusetzenden Beträge. Denn Sonderausgaben sind nur bis zu 6.000 Euro jährlich abzugsfähig. Wird diese Summe überschritten, wirken sich die weiteren Aufwendungen nicht mehr steuermindernd aus.
Für das Erststudium gibt es immerhin eine Ausnahme: Sofern das Studium innerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet oder im Anschluss an eine betriebliche Berufsausbildung folgt, kann es in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wann das Studium nicht absetzbar ist
Keine Steuervorteile gibt es für ein Fernstudium, wenn dieses ausschließlich dem persönlichen Interesse dient. Das ist immer dann der Fall, wenn man keinen Zusammenhang zwischen den aktuellen oder zu erwartenden Einkünften herstellen kann. Das Finanzamt geht also davon aus, dass sich dieses Wissen niemals monetär auszahlen wird.
Kommt der Arbeitgeber für die Kosten des Studiums auf, dann verhindert auch das die Absetzbarkeit von Studiengebühren. Das gleiche gilt für Eltern, die einen Teil der Kosten für das Studium ihres Kindes übernehmen.
Fazit: Weiterbildung lohnt sich
Ein berufsbegleitendes Studium lohnt sich für die Absolventen fast immer. Die späteren Erträge dieser Weiterbildung sind oft erheblich höher als die Aufwendungen. Das gilt vor allem bei gefragten Studiengängen. Wer berufsbegleitend zum Beispiel einen Abschluss als IT-Manager oder Wirtschaftsinformatiker macht, kann sich auch in den nächsten Jahren sicher sein, zu den gefragten Fachkräften am Arbeitsmarkt zu gehören. Wer eine solche Weiterbildung in Betracht zieht, sollte auch die steuerlichen Vorteile berücksichtigen, die viele Studierende in Anspruch nehmen können.