Arbeitnehmer surfen am Arbeitsplatz immer öfter im Internet. Doch das müssen Arbeitgeber nicht unbegrenzt dulden. Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp Rechtsanwälte in Bremen, Hamburg, Hannover, München und Nürnberg, über die rechtlichen Risiken und Nebenwirkungen der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz.
Herr Wittig, viele Arbeitnehmer nutzen das Internet am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken. Sie tummeln sich in sozialen Netzwerken, erledigen Einkäufe, recherchieren Informationen oder verschicken Mails. Kann diese private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu einem rechtlichen Problem werden?
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist arbeitsrechtlich durchaus ein heikles Thema geworden. In letzter Zeit tritt das Problem sogar verstärkt auf. Das liegt auch an den internetfähigen Endgeräten. Beinahe jeder Arbeitnehmer hat ein Handy mit Internetzugang, hoher Auflösung und schneller Datengeschwindigkeit. Arbeitnehmer können sich ohne Probleme den ganzen Tag mit ihren Smartphones beschäftigen, ohne dass ihnen langweilig wird. Als es in den Betrieben früher nur die BILD gab, war die Zeitung spätestens nach 30 Minuten durchgelesen.
Die exzessive private Internetnutzung führt dazu, dass Arbeit liegen bleibt. Eine Kontrolle ist für den Arbeitgeber aber nur schwer möglich. Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet surfen oder private Nachrichten versenden, verletzen sie ihre Arbeitspflicht. Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich als Arbeitszeitbetrug. Durch die ungenutzte Arbeitszeit entstehen Arbeitgebern immerhin jedes Jahr hohe Kosten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer geraten bei dieser Rechtsfrage besonders häufig in Konflikt, wenn klare Regelungen fehlen. Das kann bis zur Abmahnung oder Kündigung führen. Weniger problematisch ist es, wenn ein Arbeitgeber die private Internetnutzung erlaubt. Häufig erachten Arbeitgeber ein strenges Verbot als nicht zeitgemäß. Dennoch kann es zu Problemen kommen, wenn deutlich zu viel Zeit für das Surfen während der Arbeitszeit aufgebracht wird.
Können Arbeitgeber die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag regeln? Wie sinnvoll ist eine solche Vereinbarung?
Arbeitgeber können die private Internetnutzung während der Arbeitszeit einschränken oder sogar ganz verbieten. Idealerweise erfolgt das durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag. Dabei sollten Arbeitgeber den Umfang zeitlich und inhaltlich genau festlegen, um Missverständnisse im Konfliktfall von vornherein zu vermeiden.
Problematisch kann es an dieser Stelle werden, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum geduldet hat. Allein aus diesem Grund sind schriftliche Vereinbarungen von Beginn an empfehlenswert.
Weiterhin können Arbeitgeber auch festlegen, welche Netzwerke ihre Arbeitnehmer verwenden dürfen. Selbstverständlich gilt ein generelles Verbot des Besuchens strafrechtlicher Seiten mit beispielsweise pornographischen oder rechtsradikalen Inhalten.
Ändert sich die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer statt des firmeneigenen PCs sein eigenes mobiles Endgerät nutzt?
Es besteht in der Tat ein Unterschied. Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes mobiles Endgerät, kann der Arbeitgeber die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit schwieriger nachvollziehen. Dennoch handelt es sich hierbei um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, da in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erfolgt. Ist die Benutzung verboten und wird das Fehlverhalten des Arbeitnehmers dokumentiert, muss dieser mit einer Abmahnung rechnen.
Handelt es sich um den firmeneigenen PC, ist die Internetnutzung generell erlaubt, sofern sie firmenrelevant ist. Der Arbeitnehmer darf auch private, jedoch arbeitsbezogene E-Mails versenden, zum Beispiel um anzukündigen, dass er aufgrund von Überstunden später nach Hause kommt. Allgemein gilt, dass alles, was auf dem firmeneigenen PC geschieht, auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist und dieser bei Verstößen gegebenenfalls haften muss, sollte sich nicht herausstellen, welcher Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist.
Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zu speichern und als Beweismittel vor Gericht zu verwenden?
Ja, unter Umständen darf der Arbeitgeber den Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kontrollieren. Gestattet ist dies, wenn die private Internetnutzung verboten ist und der Arbeitnehmer verdächtigt wird, dagegen zu verstoßen. Doch auch wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist und der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer exzessiv privat im Internet surft, darf der Arbeitgeber den Browserverlauf im Einzelfall stichprobenartig kontrollieren, um herauszustellen, ob dadurch ein Kündigungsgrund vorliegt. Auf eine solche Situation reagierte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Anfang 2016 mit der Entscheidung, die Kontrolle der Browserdaten trotz erlaubter Privatnutzung zu gestatten. Ein Mitarbeiter benutzte in diesem Fall das Internet an fünf von 30 Arbeitstagen privat und die Überprüfung war die einzige Möglichkeit zur Missbrauchskontrolle. Eine systematische Überwachung ist jedoch grundsätzlich verboten, da dadurch die Privatsphäre des Arbeitnehmers verletzt wird.
Können Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen privater Internetnutzung (fristlos) kündigen? Und was kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall tun?
Um dem Arbeitnehmer zu kündigen, muss grundsätzlich ein Verbot der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit vorliegen. Generell ist es vom Einzelfall abhängig, in wie weit eine Kündigung angemessen ist. Wenn erhebliche Datenmengen mit Virusgefahr heruntergeladen werden, wenn durch die Internetnutzung zu hohe Kosten für den Arbeitgeber anfallen oder wenn die Möglichkeit der Rufschädigung des Arbeitgebers durch den Besuch strafbarer oder pornographischer Seiten besteht, kann eine Kündigung durchaus angemessen sein. Grundsätzlich sollte jedoch erst eine Abmahnung erfolgen.
Eine Ausnahme ist die ausschweifende Nutzung des Internets und der Umgang mit strafbaren Inhalten. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber sofort die Kündigung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn es sich um einen entsprechend schwerwiegenden Verstoß handelt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist.
Wird einem Arbeitnehmer wegen verbotener privater Internetnutzung gekündigt und betrachtet dieser die Kündigung als nicht gerechtfertigt, sollte er das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen, um die Situation zu klären. Ist dies nicht möglich, sollte er einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, der den konkreten Einzelfall genauer betrachtet und einschätzen kann, inwiefern die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.
Wie gehen Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Konflikten aufgrund von privater Internetnutzung am Arbeitsplatz vor?
Arbeitgebern empfehlen wir grundsätzlich, die Nutzung privater Endgeräte während der Arbeitszeit komplett zu untersagen und im Wiederholungsfalle mit einer Abmahnung zu reagieren. Das klappt in der Regel gut.
Wir haben zudem bemerkt, dass Arbeitgeber eher mit einer privaten Internetnutzung einverstanden sind, wenn die Leistungen der Arbeitnehmer entsprechend gut sind. Das gilt vor allem bei hohen Arbeitsbelastungen, also wenn die Arbeitnehmer Überstunden leisten. Bei hoch dotierten Arbeitsplätzen sind Überstunden an der Tagesordnung. Diese werden üblicherweise nicht mal vergütet. Da legen Arbeitgeber in der Regel relativ wenig Wert darauf, dass die Internetnutzung zu privaten Zwecken komplett unterbleibt.
Den Arbeitnehmern kann ich nur raten, in erster Linie ihre Arbeit zu verrichten und nur in absoluten Ausnahmefällen privat im Internet zu surfen, sei es auf dem Firmen PC oder dem privaten Handy. Nichts irritiert Arbeitgeber mehr als wenn sie in ein Büro kommen und die Mitarbeiter ihre Handys ganz schnell aus der Hand schmeißen, so als wäre nichts passiert. Und das geschieht in letzter Zeit eben öfter als vor fünf Jahren, wo jede SMS noch 0,60 Euro gekostet hat. In Zeiten von WhatsApp und Facebook wird weit mehr kommuniziert als damals. Tendenz stark steigend.