Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht informiert in Kapitel 6, wann Erben einen Pflichtteilsanspruch haben, nachdem sie ihren Erbteil ausgeschlagen haben.

Wer mit seinem Anteil am Erbe laut Testament unzufrieden ist und das Erbe ausschlägt, kann nicht in jedem Fall mit dem Pflichtteil rechnen. In aller Regel geht der Anspruch auf Pflichtteil bei der Ausschlagung des Erbes flöten. Doch es gibt zwei Ausnahmen.

Die erste Ausnahme betrifft Erbteile, die der Erblasser mit einer Beschränkung oder Beschwerungen verknüpft hat. Das kann eine Auflage sein oder die Anordnung der Vorerbfolge, Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung. In diesen Fällen dürfen Erben (sofern sie grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören) seit Anfang 2010 ohne Einschränkungen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Die zweite Ausnahme betrifft die Witwen und Witwer. Der überlebende Ehegatte darf sein Erbteil also ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil fordern. Mehr noch: Der überlebende Ehepartner hat auch Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Diese Kombination aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich zahlt sich aus, wenn die Witwe oder der Witwer während der Ehe weniger Vermögen ansammeln konnte als der verstorbene Ehepartner.

… weiterlesen in Kapitel 7: Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:

  1. Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
  2. Was ist der Pflichtteil?
  3. Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
  4. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  5. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
  6. Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
  7. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  8. Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
  9. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
  10. Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
  11. Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?