Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 8, wie Sie Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil berechnen können.

Wer vererbt, möchte gerne selbst bestimmen, wer das Vermögen später bekommt. Doch das ist im Normalfall nicht hundertprozentig möglich. Über Pflichtteile können Erblasser nicht frei verfügen. Ein völliger Entzug des Pflichtteils ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Kein Wunder, dass manch Erblasser versucht, den Anspruch z.B. seiner Kinder auszuhebeln, indem er sie im Testament mit Kleinstbeträgen abzuspeisen versucht. Doch die Erben müssen sich nicht mit weniger als ihrem Pflichtteilsanspruch zufrieden geben. Sie haben zusätzlich zu ihrem Erbteil einen Anspruch auf den so genannten Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil). Das ist der Differenzbetrag zwischen ihrem Erbanteil laut Testament und ihrem Pflichtteil.

… weiterlesen in Kapitel 9: Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:

  1. Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
  2. Was ist der Pflichtteil?
  3. Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
  4. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  5. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
  6. Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
  7. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  8. Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
  9. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
  10. Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
  11. Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?