Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 10, durch welches Verhalten Sie Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil verspielen.
Das Erbrecht erlaubt nur im Ausnahmefall den Entzug des Pflichtteils. Zu diesen Ausnahmen zählen die folgenden Situationen:
Ein Abkömmling muss mit Entzug des Pflichtteils rechnen, wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Ebenfalls mit Pflichtteilsentzug wird bestraft, wer den Ehegatten des Erblassers auf dem Kieker hat. Mordgelüste gegenüber anderen Abkömmlingen oder Personen, die dem Erblasser nahe stehen, berechtigen zum Entzug des Pflichtteils. Auch andere Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen diese Personen können den Erblasser zum Entzug des Pflichtteils berechtigen.
Auf ihren Pflichtteil verzichten müssen Abkömmlinge, die ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen.
Für Erblasser unzumutbar hält das Erbrecht den Pflichtteil bei Abkömmlingen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden. Wo der straffällige Abkömmling einsitzt, ob in Gefängnis, Psychiatrie oder Entziehungsanstalt, spielt keine Rolle.
… weiterlesen in Kapitel 11: Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?
Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:
- Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
- Was ist der Pflichtteil?
- Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
- Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
- Wie wird der Pflichtteil berechnet?
- Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
- Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
- Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
- Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?