Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 9, wie Schenkungen des Erblassers nach seinem Tod bei der Berechnung von Pflichtteilen angerechnet werden.

Andere Erblasser versuchen Ansprüche auf den Pflichtteil auszuhebeln, indem sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken. Wer so denkt, muss gut rechnen. Denn Schenkungen zählen je nach zeitlichem Abstand bei Nachlass und Pflichtteil mit. In dieser Rechnung ist jedes Jahr Abstand zum Todestag zehn Prozent wert. Die Schenkung zählt bei Nachlass und Pflichtteil erst dann nicht mehr mit, wenn sie mindestens zehn Jahre zurückliegt. Was der Erblasser im Jahr vor seinem Tod verschenkt hat, zählt bei Nachlass und Pflichtteil zu hundert Prozent mit. Maßgeblich ist in aller Regel der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung.

… weiterlesen in Kapitel 10: Wann droht der Verlust des Pflichtteils?

Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:

  1. Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
  2. Was ist der Pflichtteil?
  3. Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
  4. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  5. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
  6. Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
  7. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  8. Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
  9. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
  10. Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
  11. Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?