Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 4, welche Nachkommen grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch haben.
Bei den Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um eine elitäre Auswahl der gesetzlichen Erben. Es kommen keinesfalls alle gesetzlichen Erben in Frage. Außerdem muss der Nachkomme auch wirklich erbberechtigt sein.
Zum Kreis der Auserwählten gehören nur die engsten Verwandten: Neben dem Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) sind das die Kinder, Enkelkinder oder Eltern. Alle anderen Verwandten wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das gleiche gilt für nichteheliche Lebensgefährten.
Eine weitere Ausnahme gibt es bei nichtehelichen Kindern. Sofern diese in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden, haben sie gegenüber ihrem Vater keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Außerdem gilt beim Pflichtteil wieder die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge. Konkret: Die Eltern des Verstorbenen (Erben 2. Ordnung) kommen beim Pflichtteil erst zum Zug, wenn der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat, die einen Anspruch auf den Pflichtteil erheben.
… weiterlesen in Kapitel 5: Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:
- Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
- Was ist der Pflichtteil?
- Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
- Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
- Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
- Wie wird der Pflichtteil berechnet?
- Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
- Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
- Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
- Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?