Im Kapitel 2 des Ratgebers „Kündigung von Mietverträgen für Wohnraum“ geht es um die Spielregeln für Vermieter bei der ordentlichen Kündigung von Mietverträgen.

Für die Vermieter von Wohnraum hat sich der Gesetzgeber ein paar mehr Regeln für die ordentliche Kündigung ausgedacht. Zum einen müssen die Vermieter die Kündigung mit einem berechtigten Interesse begründen. Berechtigt ist das Interesse der Vermieter an einer Beendigung des Mietvertrages in drei Fällen:

1. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und erheblich verletzt

2. Der Vermieter möchte selbst in die Wohnung oder das Haus einziehen. Der Eigenbedarf ist auch dann ein legitimer Kündigungsgrund, wenn der Vermieter den Wohnraum für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts braucht.

3. Der Vermieter wird durch das Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und erleidet dadurch erhebliche Nachteile.

Allerdings wird nicht jedes wirtschaftliche Interesse als Kündigungsgrund akzeptiert. Für eine Kündigung reicht es zum Beispiel nicht, wenn sich der Vermieter von einer Neuvermietung eine höhere Miete verspricht. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter mit dem Wohnraum mehr verdienen könnte, wenn er diesen in Büroraum verwandeln würde. Auch die Aufteilung eines Hauses in Eigentumswohnungen berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung der Mieter. Selbst wenn sich Eigentumswohnungen ohne Mieter leichter verkaufen lassen als mit.

Auch Vermieter müssen den Mietvertrag für Wohnraum schriftlich kündigen. Im Kündigungsschreiben müssen sie ihren Mieter außerdem auf ein Widerspruchsrecht der Mieter hinweisen. Denn ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen des Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Ob der Widerspruch greift, hängt nicht zuletzt von den Interessen des Vermieters ab. Diese müssen bei der Beurteilung der Folgen einer Kündigung für den Mieter berücksichtigt werden. Davon abgesehen, versagt das Widerspruchsrecht, wenn der Mieter dem Vermieter einen handfesten Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat.

Vermieter müssen in der Regel längere Kündigungsfristen einhalten als Mieter. Die Frist hängt davon ab, wie lange der Mieter schon im Haus oder in der Wohnung haust. Drei Monate Kündigungsfrist sind es in den ersten fünf Jahren Wohnzeit. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum achten Jahr auf sechs Monate. Bei noch längeren Mietverhältnissen muss der Vermieter sogar eine Kündigungsfrist von neun Monaten einhalten.

Die Ausnahme: Wird der Wohnraum nur vorübergehend vermietet, kann der Vermieter mit dem Mieter auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.

…weiterlesen in Kapitel 3: Außerordentliche Kündigung: Den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos beenden

Alle Kapitel im Ratgeber „Kündigung von Mietverträgen für Wohnraum“:

  1. Ordentliche Kündigung: Für Mieter gelten kürzere Fristen und weniger Formalien
  2. Ordentliche Kündigung: Vermieter müssen Kündigung begründen und längere Fristen einhalten
  3. Außerordentliche Kündigung: Den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos beenden
  4. Außerordentliche Kündigung: Wann Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen
  5. Außerordentliche Kündigung: Wann Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen
  6. Sonderkündigungsrecht für Mieter: Was tun, wenn Vermieter die Miete nach einer Modernisierung oder laut Mietspiegel erhöhen?