Der Investitionsabzugsbetrag ist für Unternehmen ein interessantes Instrument der Steuergestaltung. Wer alles richtig macht, kann mit dem Investitionsabzugsbetrag seinen Gewinn und damit die Steuerlast deutlich senken. Die Kanzlei WWS erklärt Unternehmen die Gestaltungsoptionen und die Stolperfallen.
Die steuerlichen Aussichten sind beim Investitionsabzugsbetrag verlockend. Unternehmen können für zukünftige Anschaffungen bis zu 40 Prozent der Ausgaben steuerlich geltend machen. Und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus! Auf diese Weise können Unternehmen ihren Gewinn deutlich schmälern. Das reduziert die Steuerabgaben und erhöht die Liquidität.
Doch Unternehmen dürfen bei allen Vorteilen die steuerlichen Fallstricke nicht aus dem Blick verlieren. Anderenfalls drohen den Unternehmen Nachzahlungen samt Zinsen von sechs Prozent jährlich, warnt die mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei Wirtz Walter Schmitz (WWS) vom Niederrhein.
Mehr Spielraum für Uternehmen beim Investitionsabzugsbetrag
Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Unternehmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Unternehmen können den Betrag nachträglich bis auf maximal 40 Prozent der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. „Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale“, sagt Stefan Rattay, Steuerberater der WWS in Aachen, und empfieht, die Optionen bei anstehenden Investitionen auszuloten.
Bei einer Betriebsprüfung erhöht sich schnell der steuerpflichtige Gewinn. Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmen womöglich im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag beantragen. Ob das rechtens ist, darüber hat derzeit der Bundesfinanzhof bei drei Revisionsverfahren zu entscheiden (BFH, Aktenzeichen: X R 15/14, IV R 9/14 und I R 31/15). „Firmen sollten sich die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages mit Hinweis auf die anhängigen BFH-Verfahren offenhalten“, rät Steuerberater Rattay von WWS.
Flexiblere Antragstellung für den Investitionsabzugsbetrag
Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Unternehmen müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zuweisen. Dennoch: „Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig“, sagt Steuerberater Stefan Rattay. „Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung.“ Unternehmen sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist.
Neue Grenzwerte ab Steuerjahr 2016
Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unternehmen neue Grenzwerte einhalten:
- Unternehmen müssen das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres, das auf die Anschaffung folgt, zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen.
- Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Unternehmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen.
- Wer seinen Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen.
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchstens einen Wirtschaftswert von 125.000 Euro haben.
Überschreiten der Grenzwerte kippt Voraussetzungen für Investitionsabzugsbetrag
Werden die steuerlichen Grenzwerte überschritten, gehen die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag verloren. Ein Beispiel macht das deutlich: Bei einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass ein Unternehmer sein Privat-Kfz im Antragsjahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Damit wird es automatisch dem Unternehmen zugeordnet und erhöht das Betriebsvermögen auf über 235.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag war somit unzulässig, der Unternehmer muss Steuern nachzahlen. „Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen“, rät Steuerberater Rattay von WWS. “Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer bösen Überraschung einher.“
Fazit: Unternehmen profitieren beim Investitionsabzugsbetrag von zahlreichen Erleichterungen. Firmenlenker sollten sicherheitshalber alle geplanten Investitionsvorhaben vorab mit Ihrem Steuerberater besprechen. So könnenUnternehmen kostspielige Steuerfallen umgehen und sich alle Steuervorteile sichern.