Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 7, wie Sie Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil berechnen können.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Teil des Erbes, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen würde, wenn es kein  Testament oder Erbvertrag geben würde.

Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt von zwei Größen ab: Neben dem Wert des Nachlasses spielt der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten die entscheidende Rolle. Erst wenn beide Größen ermittelt wurden, lässt sich der Pflichtteil eines Nachkommen bestimmen.

Beim Nachlass zählt der Bestand und Verkehrswert – respektive der Ertragswert beim Landgut – zum Zeitpunkt des Erbfalls. Den Wert können Pflichtteilsberechtigte nicht selbst bestimmen. Dafür können sie von den Erben Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses verlangen.

… weiterlesen in Kapitel 8: Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?

Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:

  1. Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
  2. Was ist der Pflichtteil?
  3. Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
  4. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  5. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
  6. Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
  7. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  8. Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
  9. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
  10. Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
  11. Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?