Die Frankfurter Tabelle besteht aus vier Teilbereichen. Je nachdem, von welchem Reisemangel Sie betroffen sind, finden Sie hier die passenden Informationen. Unter den einzelnen Teilen der Frankfurter Tabelle erhalten erhalten Sie außerdem wichtige Hinweise, was Sie bei der Berechnung eines Reisemangels sonst noch beachten müssen:

Reisemangel beim Transport zur Frankfurter Tabelle – Teil I
Reisemangel an der Unterkunft zur Frankfurter Tabelle – Teil II
Reisemangel bei der Verpflegung zur Frankfurter Tabelle – Teil III
Reisemangel beim Freizeitangebot zur Frankfurter Tabelle – Teil IV
Welchen Reisemangel Sie bei der Verpflegung festgestellt haben Minderung in Prozent
Vollkommener Ausfall 50 %
Speisenplan: eintönige Verkostung 5 %
Warme Speisen unzureichend 10 %
Ungenießbare oder verdorbene Speisen 20 bis 30 %
Selbstbedienung statt Kellner 10 bis 15 %
Lange Wartezeiten 5 bis 10 %
Essensausgabe im Schichtbetrieb 10 %
Verschmutzte Tische 5 bis 10 %
Verschmutztes Geschirr, verschmutztes Besteck 10 bis 15 %
Speisesaal ohne Klimaanlage trotz Zusage 5 bis 10 %

Wie Reisende ihr Recht auf Minderung bei einem Reisemangel berechnen können, ist nicht allgemeingültig geregelt. Die Frankfurter Tabelle bietet unverbindliche Richtwerte. Die Prozentangaben müssen außerdem noch interpretiert werden. Dabei gelten die folgenden Regeln:

  • Reisende müssen geringfügige Beeinträchtigungen klaglos hinnehmen
  • Die Höhe des Erstattungssatzes hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab
  • Die Intensität der Beeinträchtigung hängt in aller Regel nicht von Alter, Geschlecht oder Überempfindlichkeit des einzelnen Reisenden ab
  • Der Erstattungssatz bezieht sich in der Regel auf den Gesamtpreis der Reise also inklusive der Transportkosten
  • Tritt ein Reisemangel nur an einzelnen Tagen auf, betrifft die Minderung auch nur den entsprechenden Anteil des Gesamtpreises (Tage mit Reisemangel x Gesamtpreis / Urlaubstage gesamt)
  • Bei mehreren Reisemängeln addieren sich die Prozentsätze