Finanzamt an Arbeitskleidung beteiligen

Arbeiter / Quelle: Fotolia
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Ob Blaumann, Kittel oder Anzug: Wenn Steuerzahler spezielle Berufskleidung anschaffen müssen, können sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Doch der Steuervorteil für Berufskleidung unterliegt strengen Vorgaben. Welche das sind, erklärt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) im Daily Paragraph.

Arbeitnehmer können die Ausgaben für Berufskleidung bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Gewerbetreibende und Freiberufler machen die gleichen Kosten dagegen als Betriebsausgaben geltend. Das funktioniert dann, wenn die Kleidung einen konkreten objektiven Bezug zur Berufstätigkeit hat. „Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung macht den Steuerabzug häufig zunichte“, sagt Uta-Martina Jüssen vom BVBC.

Allgemeine Straßen- und Alltagskleidung ist steuerlich in aller Regel nicht abzugsfähig. Doch bei einigen Berufen erkennt das Finanzamt auch zivile Kleidung als „typische Berufskleidung“ an. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Sportkleidung für Sportlehrer
  • Weiße Kleidung für Personen in klassischen Heilberufen
  • Schwarze Hosen oder Röcke für Servicekräfte in der Gastronomie
  • Schwarzer Anzug für Leichenbestatter oder Geistliche

Weniger Gunst genießen Manager und Empfangsdamen beim Finanzamt. Sie können weder ihre Anzüge oder Kostüme noch weißen Hemden oder Blusen steuerlich absetzen. Denn das Finanzamt geht davon aus, dass dieses Business-Outfit auch privat getragen wird.

Eine Sonderstellung hat Kleidung mit dauerhaft angebachtem Firmenemblem, etwa die Jacke oder der Blazer in der Firmenfarbe mit dem aufgenähten Logo. Diese Kleidungsstücke erfüllen objektiv eine berufliche Funktion. Denn die private Nutzung gilt als so gut wie ausgeschlossen. Allerdings muss das Logo auf der Kleidung prominent sichtbar sein. Sonst lehnt das Finanzamt den Kostenabzug ab.

Bei typischer Berufskleidung beteiligt sich der Fiskus nicht nur an den Anschaffungskosten, sondern auch an den Reinigungskosten. Dabei ist es egal, ob der Steuerzahler seinen Blaumann zu Hause wäscht oder in die Reinigung gibt. Lässt er seine Berufskleidung professionell reinigen, sollte das Kleidungsstück auf dem Quittungsbeleg vermerkt sein. „Wird die Berufsbekleidung privat gewaschen, getrocknet und gebügelt, lassen sich die Kosten gemäß den Erfahrungswerten von Berufs- und Verbraucherverbänden ansetzen“, erklärt BVBC-Expertin Jüssen. „Auch der Anschaffungspreis für die hauseigene Waschmaschine lässt sich anteilig ansetzen und über die Nutzungsdauer abschreiben.“

Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen das Finanzamt auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an. Auch bei Alltagskleidung können Steuerzahler im Schadensfall auf die Mithilfe des Fiskus hoffen. Wird Kleidung während der Arbeit beschädigt und der Arbeitgeber leistet keinen Schadensersatz, können Steuerzahler den Restwert der zerstörten Kleidung als Werbungskosten absetzen. Im Gegensatz zur typischen Berufskleidung ist die Neubeschaffung nicht steuerlich abziehbar.

Welche Kosten das Finanzamt anerkennt, ist oft eine Ermessensfrage; das hängt also vom zuständigen Finanzbeamten ab. Für den Steuerzahler lohnt sich deshalb auf jeden Fall der Versuch, die Kosten für Berufskleidung steuerlich anzusetzen.

Kleidung, die ausschließlich für den Job angeschafft wird, ist prinzipiell steuerlich absetzbar. Mitunter kommt es nur auf das richtige Argument an. Tipps des BVBC:

  • Die Anschaffungskosten sollten möglichst unter 100 Euro liegen. Dann verzichten Finanzbeamte oft auf die Anforderung der Belege.
  • Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt.
  • Bei nichttypischer Berufskleidung sollten Steuerzahler die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und ein Foto anfügen. Gründe wie die Präsenz auf dem firmeneigenen Messestand überzeugen meist auch kritische Finanzbeamte.