Im Kapitel 4 des Ratgebers „Kündigung von Mietverträgen für Wohnraum“ geht es um die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter.

Das Gesetz zählt gleich mehrere wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter auf. Dieser ist demnach zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt und dadurch die Mietwohnung oder das Haus erheblich gefährdet oder wenn er den angemieteten Wohnraum ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt.

Auch wer dem Vermieter die Miete schuldig bleibt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Der Rückstand von zwei Monatsmieten reicht für eine außerordentliche Kündigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter sich zwei Monate hintereinander die komplette Miete gespart oder den Fehlbetrag über mehrere Monate angesammelt hat, indem er dem Vermieter nur einen Teil der vereinbarten Miete überwiesen hat.

…weiterlesen in Kapitel 5: Außerordentliche Kündigung: Wann Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen

Alle Kapitel im Ratgeber „Kündigung von Mietverträgen für Wohnraum“:

  1. Ordentliche Kündigung: Für Mieter gelten kürzere Fristen und weniger Formalien
  2. Ordentliche Kündigung: Vermieter müssen Kündigung begründen und längere Fristen einhalten
  3. Außerordentliche Kündigung: Den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos beenden
  4. Außerordentliche Kündigung: Wann Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen
  5. Außerordentliche Kündigung: Wann Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen
  6. Sonderkündigungsrecht für Mieter: Was tun, wenn Vermieter die Miete nach einer Modernisierung oder laut Mietspiegel erhöhen?