Steuerfalle Trinkgeld – Fiskus schaut genau hin

Bierausschank: Finanzamt schaut bei Trinkgeld genau hin / Quelle: Stockata.de
Bierausschank: Finanzamt schaut bei Trinkgeld genau hin / Quelle: Stockata.de

Ob Kneipe, Taxi oder Handwerk – das Trinkgeld gehört zum Geschäft. Das wissen auch Finanzbeamte. Trotzdem glauben viele, sie könnten Trinkgelder an der Steuer vorbeikassieren. Ein fataler Irrtum. Denn nicht jedes Trinkgeld ist steuerfrei. Welche steuerlichen Regeln Arbeitnehmer und Unternehmer Spielregeln kennen sollten, erklärt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC).

Die Praxis der Betriebsprüfungen zeigt: Der Fiskus schaut beim Thema Trinkgeld ganz genau hin. Laut Erfahrung der Bilanzbuchhalter und Controller vom BVBC bilden Trinkgelder bei Betriebsprüfungen verstärkt einen Schwerpunkt. Dabei kommen die Prüfer Tricksereien mit Hilfe von immer besseren Prüfinstrumenten schneller auf die Schliche als früher. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, warnt der BVNC, riskiert hohe Steuernachzahlungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Arbeitnehmer haben Chance auf steuerfreies Trinkgeld

Ob Trinkgeld versteuert werden muss, hängt entscheidend davon ab, wer es in Empfang nimmt. Arbeitnehmer können sich in der Regel freuen: Ein Trinkgeld von Dritten (also nicht vom Arbeitgeber) ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn es freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben wird.

Anders die Lage, wenn der Arbeitnehmer auf Zuschläge laut Arbeitsvertrag einen vertraglichen Anspruch hat. Dann sind auch Trinkgelder steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Hierzu zählen etwa feste prozentuale Bedienungszuschläge in der Gastronomie oder das Metergelder, das viele Umzugsunternehmen ihren Möbelschleppern bezahlen.

Außerdem darf die Zahlung des Trinkgeldes grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber erfolgen. „Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn Mitarbeiter diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt und direkt von Dritten erhalten“, sagt BVBC-Präsidentin Bärbel Ettig. Anderenfalls sind Arbeitgeber verpflichtet, die Zuschläge als Lohnbestandteile in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

Einzelunternehmer müssen ihre Trinkgelder versteuern

Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer das Trinkgeld empfängt. Bei Einzelunternehmen ist das regelmäßig der Fall. Die Finanzämter vertreten hier die Auffassung, dass Trinkgelder keine persönliche Wertschätzung darstellen, sondern eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft sind. Die Folge: Unternehmer müssen Trinkgelder in der Buchhaltung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und damit die Einkommensteuer. Obendrein sind Trinkgelder umsatzsteuerpflichtig. „Da der Fiskus Trinkgelder als Entgelt für eine Leistung wertet, müssen Unternehmer aus dem Bruttobetrag die Umsatzsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen“, erklärt BVBC-Expertin Ettig.

Böses Erwachen bei Betriebsprüfung

Viele Unternehmer sind sich der Problematik nicht bewusst. „Das böse Erwachen kommt für viele Unternehmer im Rahmen der Betriebsprüfung“, warnt Ettig vom BVBC.

Zu Kontrollzwecken summieren die Betriebsprüfer gerne die Kosten der privaten Lebensführung und stellen sie den Privatentnahmen des Unternehmers gegenüber. Übersteigen die Privatausgaben über einen längeren Zeitraum die finanziellen Möglichkeiten, müssen Unternehmer dem Finanzamt erklären, woher das Geld stammt. Unternehmer tragen die Beweislast. Das kann auch Unternehmer schnell in Erklärungsnot bringen. Der bloße Hinweis auf Schenkungen reicht nicht aus. Auch Schenkungen müssen nachgewiesen werden und unterliegen zudem möglicherweise der Schenkungsteuer.

Bei Fehlern drohen gravierende Konsequenzen. Werden Trinkgelder über Jahre nicht versteuert, fallen erhebliche Steuernachzahlungen an. Mitunter droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Tipp des BVBC: Unternehmer sollten Trinkgelder immer separat aufzeichnen und von vornherein der Besteuerung unterwerfen.