Das Amtsgericht Itzehoe hat bei Prokon das Verfahren zur Insolvenzeröffnung eingeleitet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Rechtsanwalt Marc Gericke erklärt, was das für die rund 75.000 Anleger mit Genussrechten bedeutet und was sie zur Rettung ihrer Kapitaleinlage jetzt tun können.
Die erste Phase noch nicht das eigentliche Insolvenzverfahren
„In der jetzigen Phase prüft der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst, ob Insolvenzgründe vorliegen, ob eine Fortführungsperspektive besteht und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken“, erklärt Rechtsanwalt Marc Gericke aus Siegburg. Anschließend wird das Amtsgericht eine Entscheidung treffen. „Wir gehen davon aus, dass das Insolvenzverfahren in ein bis zwei Monaten eröffnet wird“, so Gericke.
Amtsgericht versperrt Weg zur Zwangsvollstreckung
Ab sofort kann bei Prokon niemand mehr Forderungen über eine Zwangsvollstreckung eintreiben. Selbst solche Anleger nicht, die bereits über einen vollstreckbaren Rechtstitel verfügen. Der Grund: „Das Amtsgericht Itzehoe hat alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt“, erklärt Rechtsanwalt Marc Gericke.
Anleger sollten sich auf Insolvenzverfahren richtig vorbereiten
In der jetzigen Phase können Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zwar noch nicht anmelden. Denn das geht erst, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Was die Anleger laut Kanzlei Göddecke aber jetzt schon tun können: Sie können die Anmeldung ihrer Forderungen vorbereiten. Für eine erfolgreiche Anmeldung kommt es darauf an, „dass die Anleger ihren Anspruch der Höhe nach beziffern und richtig begründen“, sagt Gericke.
Genau an dieser Stelle bekommen Anleger mit Genussrechten von Prokon ein Problem. Denn ihre Forderung ist an den Buchwert der Genussrechte gebunden. Doch dieser ist unbekannt, weil Prokon keine testierten Konzernabschlüsse veröffentlicht hat. „Außerdem droht den Anlegern die Nachrangigkeit Ihrer Genussrechte auf die Füße zu fallen“, sagt Anwalt Gericke. Die Kanzlei Göddecke unterstützt Anleger dabei, diese Nachteile zu lösen.
So holen Anleger ihre Forderung aus der Nachrangigkeitsfalle
„Wir sehen zwei Möglichkeiten, unsere Mandanten aus der Genussrechtsfalle zu befreien und ihre Forderungen aus der Nachrangigkeit zu holen“, sagt Rechtsanwalt Marc Gericke.
Den ersten Hebel setzt die Kanzlei Göddecke an den Genussrechtsbedingungen an. So heißen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Genussrechte von Prokon. Der Ansatz bietet einen interessanten Vorteil: „Mit diesem Hebel können wir Genussrechte grundsätzlich für alle Anleger knacken. Denn für AGB gilt das Transparenzgebot. Es kommt im Einzelfall also nicht auf den speziellen Ablauf des Vertragsabschlusses an“, erklärt Marc Gericke. Der Anlegeranwalt aus Siegburg ist sich seiner Sache relativ sicher: „Ich denke, dass wir vor Gericht mit Erfolg begründen können, dass Prokon den Anlegern intransparente Vertragsklauseln aufgetischt hat. Die Verträge sind dann unwirksam, und die Anleger haben bei der Verteilung der Insolvenzmasse automatisch bessere Karten“, so Gericke.
Der zweite Weg aus der Nachrangigkeit führt über Schadensersatzansprüche. Für solche sieht die Kanzlei Göddecke bei Prokon mehrere erfolgversprechende Ansätze, etwa das Jonglieren mit Zahlen in der Anlegerkommunikation oder in der Zahlung von Zinsen aus frischem Anlegerkapital. Die Anleger können ihre Schadensersatzansprüche in einem Insolvenzverfahren geltend machen oder nötigenfalls einklagen.