Wer sein Testament ändert, darf keine Fehler machen

Schreibzeug: Die meisten Laientestamente sind falsch / Quelle: Stockata.de
Schreibzeug: Die meisten Laientestamente sind falsch / Quelle: Stockata.de

Heirat, Scheidung, Patchwork-Familie: Ändern sich die Lebensumstände, braucht auch das Testament eine Runderneuerunug. Doch Vorsicht: Wo der juristische Laien selbst Hand anlegt, kommt oft ein Testament heraus, das rechtlich nicht wasserdicht ist. Die Folgen: Beim Rechtsstreit unter den Erben bleibt der letzte Wille des Erblassers schnell auf der Strecke. Wo typische Fallen lauern, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Thomas von der Kanzlei WWS.

Beim Testament kommt es auf den eindeutigen und wirksamen Willen des Verfassers an. Schließlich kann der Erblasser später nicht mehr befragt werden und das Testament nachbessern., wenn sich die Erben dann doch streiten.

Testament muss den Formalien genügen

Viele Erblasser unterschätzen die formalen Anforderungen an eine Änderung des Testaments. Dabei können „Änderungen im Testament das Gegenteil von dem bewirken, was beabsichtigt ist“, warnt Rechtsanwältin und Steuerberaterin Stephanie Thomas von der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. Dass gut gemeint nicht immer auch gut gemacht ist, war auch das Problem in einem Erbstreit vor dem Oberlandesgericht München  (Aktenzeichen: 31 Wx 298/11). Ein Erblasser hatte auf seinem eigenhändig verfassten Testament unter seiner Unterschrift eine Bedingung ergänzt. Seine Lebensgefährtin sollte nur dann Alleinerbin werden, wenn sie eine gleichlautende testamentarische Verfügung trifft. Vorerst sollte das Testament ungültig sein. Die Richter werteten die Ergänzung als nicht formwirksam. Der Grund: Der Nachtrag war nicht unterschrieben. Die Lebensgefährtin erbte das ganze Vermögen.

Selbst kleine Formfehler können die Gültigkeit des Testaments in Frage stellen. Je weitreichender die Änderungen, desto strenger die Formvorschriften: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen bloßen Streichungen, Ergänzungen und widersprechenden Anordnungen. Die richtige Einordnung ist in der Praxis oft schwierig. „Korrekturen auf der Testamentsurkunde sind nur in Ausnahmefällen ohne Unterschrift wirksam“, sagt Rechtsanwältin Thomas von der Kanzlei WWS. Bei widersprechenden Anordnungen ist eine Datumsangabe zwingend. „Sicherheitshalber sollten alle Änderungen mit Unterschrift und Zeitangabe versehen werden“, rät Rechtsanwältin Thomas.

Gemeinschaftliche Testamente beim Notar ändern

Eheleiute können ihre wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur beim Notar widerrufen. Nach dem Tod eines Ehepartners ist ein Widerruf ausgeschlossen „Häufig ist Eheleuten nicht bewusst, dass ihr Testament wechselbezügliche Regelungen enthält und welche Konsequenzen damit verbunden sind“, sagt Rechtsanwältin Stephanie Thomas von der Kanzlei WWS. Problematisch sind auch Nachträge, die nur mit der Unterschrift eines Ehepartners versehen sind. Aufgrund der komplexen Anforderungen sollten Ehepaare vor einer Änderung des gemeinschaftlichen Testaments immer rechtlichen Rat einholen.

Bei weitreichenden Änderungen sollten Erblasser besser gleich ein neues Testament erstellen. Sicherheitshalber sollte das vorherige Testament mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen oder – noch besser – komplett vernichtet werden. „Bloßes Wegwerfen reicht aber nicht. Der Verfasser sollte das Testament zerreißen oder anderweitig zerstören“, empfiehlt Anwältin Thomas. Der Grund: „Ein zerrissenes Testament ist ein für alle Mal widerrufen und lässt sich durch Zusammenkleben nicht wieder in Kraft setzen.“

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