Wer an einem Unternehmen beteiligt ist, sollte sich vor der Heirat Gedanken über den Güterstand in der Ehe machen und sich mit einem Ehevertrag für eine eventuelle Scheidung wappnen. Sonst wird das Unternehmen später im Scheidungsfall schnell zum Streitgegenstand und gerät in finanzielle Schieflage.
Mit einem Ehevertrag lässt neben dem Unterhalt, Sorgerecht und Versorgungsausgleich auch der Güterstand regeln. Kaum tauglich ist die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Die Kanzlei DHPG hält auch wenig von einer Gütertrennung. Bei Unternehmerehepaaren bewährt sich laut DHPG meist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Bei dieser ist zwar das Unternehmen vom Zugewinn ausgeklammert, doch für das Restvermögen bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Vereinbaren die Eheleute gar nichts, fallen alle Unternehmensanteile in den Zugewinnausgleich.
Ein Ehevertrag darf nicht sittenwidrig sein
Ein Ehevertrag muss unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit wasserdicht sein. „Immer wenn der Verdacht besteht, dass der Ehevertrag einen Partner maßgeblich benachteiligt, droht eine gerichtliche Überprüfung“, erklärt Rechtsanwalt Gereon Gemeinhardt von der DHPG. Gerichte lassen es zum Beispiel nicht zu, dass ein Ehevertrag den Unterhalt in der Trennungsphase erheblich einschränkt oder gar ausschließt.
So vereinbaren Eheleute eine tragfähige Güterstandsregelung
Ausgangspunkt sollte ein offener Umgang der Ehegatten mit dem Güterrecht sein. Und zwar schon vor der Eheschließung. Wenn die Ehe geschlossen ist, ist keiner der Ehegatten mehr verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen. „Allerdings kann ein vor der Heirat geschlossener Ehevertrag auch ein Indiz für die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtposition sein“, so Rechtsanwalt Gemeinhardt von der Kanzlei DHPG. „Besondere Vorsicht ist bei der Heirat eines bereits erfolgreichen Unternehmers geboten.“ Schnell zweifeln Gerichte den Ehevertrag in puncto Sittenwidrigkeit an.
Steht ein Ehevertrag gerichtlich auf dem Prüfstand, kommt es enmtscheidend darauf an, wie die wirtschaftliche und persönliche Stellung der Ehegatten bei allen Entscheidungen geregelt ist. „Der Schutz des Unternehmens bedeutet nicht den vollständigen Ausschluss aller familienrechtlichen Ansprüche“, erklärt Rechtsanwalt Gemeinhardt. „Es bieten sich genügend Gestaltungsspielräume, um allen Interessen gerecht zu werden.“
Typische Fehler vermeiden
Wenn die Ehe scheitert, sollte das Unternehmen nicht mit in den Sog gezogen werden. Deshalb ist eine güterrechtliche Vereinbarung für Unternehmer und Gesellschafter dringend ratsam. Worauf es ankommt:
1. Frühzeitig agieren: Je später die güterrechtliche Gestaltung in Angriff genommen wird, desto schwieriger kommen Partner auf einen gemeinsamer Nenner. Mit der Zeit gehen die Vorstellungen der Ehegatten über den Wert des Unternehmens weit auseinander. Vorsicht: Ist die Ehe einmal geschlossen, ist keiner der Ehegatten mehr verpflichtet, einem Ehevertrag zuzustimmen.
2. Balance wahren: Haben die Ehegatten das Thema Güterrecht miteinander diskutiert, ist ein fairer Ehevertrag zu verhandeln und zu gestalten. Vor dem Gang zum Notar sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Fachberater umschiffen rechtliche Tücken, fungieren als Moderator zwischen den Partnern und wecken gegenseitiges Verständnis.
3. Insellösungen vermeiden: Ein Ehevertrag garantiert noch keinen Hausfrieden. Werden im Vertrag nur einzelne Punkte berücksichtigt, kommt es im Scheidungsfall schnell zu massiven Auseinandersetzungen. Erfolgt etwa nur eine Vereinbarung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft, nicht aber über den Ehegatten-Unterhalt, ist Streit vorprogrammiert.