Ob Online-Banking, ebay-Versteigerung oder Internetshopping: Das Internet wird für Verbraucher immer riskanter. Laut Statistik der Kriminalpolizei ist allein das Abfangen von sensiblen Daten im Zeitraum von 2007 bis 2008 um 60 Prozent gestiegen. Rechtsanwältin Alexandra Zimmer von der Kanzlei Krafft, Gschwind & Zimmer in Ravensburg erklärt, wie Verbraucher die Stolperfallen des Internets meistern.
Online-Einkauf: Unpassende Ware rechtzeitig zurückschicken
Wer im Internetkaufhaus shoppen geht, darf die bestellten Waren selbst ohne Grund zurückgeben. „Online-Verträge sind zum Schutz der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufbar. Hält der Kunde diese Frist ein, muss der Online-Händler den Kaufpreis voll zurückerstatten“, erklärt Rechtsanwältin Zimmer, Spezialistin für Internetrecht und Partneranwältin der Roland Rechtsschutzversicherung. Händler im Internet sind verpflichtet, selbst Ware mit aufgerissener Verpackung oder anprobierte Kleidung zurückzunehmen. Nur wenn der Kunde die Ware verschmutzt oder beschädigt zurückgibt, erlischt sein Anspruch auf den vollen Kaufpreis.
Erhält der Käufer keine oder die falsche Ware, sollte er den Händler möglichst schnell schriftlich auffordern, den Fehler zu korrigieren. Weigert sich der Händler, muss dieser beweisen, dass er die richtige Ware ordnungsgemäß versandt hat. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Kunden stets E-Mails, Anmeldedaten und Lieferscheine zur Beweisführung sorgfältig aufheben.
Online-Verkauf: privater oder gewerblicher Handel
Auktionsplattformen wie ebay machen immer mehr Verbraucher zu Verkäufern. Das wirft eine brisante Rechtsfrage auf: Wann wird ein Verkäufer vom privaten Anbieter zum gewerblichen Händler? Die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „gewerblichen“ Händlern gestaltet sich oft schwierig. Alexandra Zimmer, Partneranwältin der Roland Rechtsschutz Versicherung erklärt: „Wer beispielsweise viele originalverpackte Teile verkauft und monatlich zahlreiche Bewertungen bekommt, wird rein rechtlich als gewerblicher Händler behandelt, da er nicht mehr in privatem Umfang tätig wird.“
Die Unterscheidung ist wichtig: Bei Verträgen zwischen Privatpersonen besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht – ein klarer Vorteil für den Verkäufer. Zudem dürfen private Händler – anders als gewerbliche – die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Falls sie das nicht tun, haften sie zwei Jahre für mangelhafte Ware. Hier empfiehlt die Expertin für Internetrecht, Alexandra Zimmer, den folgenden Ausschlusshinweis: „Dies ist ein privater Verkauf von gebrauchter Ware und erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“
Privathändlern steht es darüber hinaus frei, auch ihre gebrauchten oder neuen Markenartikel zu verkaufen. „Gewerbliche Verkäufer hingegen benötigen laut Markengesetz die ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers, andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwältin Zimmer.
Online-Angebote: Kosten müssen klar erkennbar sein
Gewinnspiele, Downloads, Testabonnements – das Internet steckt voller angeblicher Gratisangebote. Die böse Überraschung kommt mit der Rechnung. Das vermeintliche Gratisangebot entpuppt sich im Nachhinein als kostenpflichtig. Die Kosten verstecken die Anbeiter oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Kleingedruckten am Ende der Internetseite.
Was tun? „Kunden sollten nicht vorschnell auf Zahlungsforderungen eingehen. Für eine rechtliche Gültigkeit muss auf der Startseite ein klar sichtbarer Hinweis erfolgen, dass das Angebot kostenpflichtig ist“, sagt Rechtsanwältin Zimmer. Sollte der Kunde den Online-Dienst nicht in Anspruch nehmen, kann er auch hier den Vertrag innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen. Wenn der Internetanbieter jedoch hartnäckig Rechnungen schickt, sollten Kunden einen Anwalt kontaktieren. Der Rechtsanwalt veranlasst eine Unterlassungsaufforderung an den Internetanbieter.
Online-Banking: Vorsicht Phishing
Phishing beschreibt den Diebstahl sensibler Zugangsdaten, insbesondere von Passwörtern für das Online-Banking. Dabei verschicken Betrüger E-Mails, die wie offizielle Nachrichten der Banken aussehen. Auf diese Weise erschleichen sie sich das Vertrauen gutgläubiger Nutzer. Unter einem Vorwand fragen sie nach streng vertraulichen Angaben. „Spätestens dann sollten Online-Banking-Nutzer stutzig werden, denn seriöse Anbieter fragen niemals nach persönlichen Passwörtern“, warnt Rechtsanwältin Zimmer.
Wer von Phishing betroffen ist, sollte sofort Anzeige erstatten und die ausgespähten Zugangsdaten sofort ändern. Auf eine Entschädigung ihrer Bank hoffen die Opfer allerdings vergeblich. In solchen Fällen können sich die Banken darauf berufen, das der Kunde seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die freigiebige Herausgabe von persönlichen Bankdaten ist grob fahrlässig. deshalb sollten Bankkunden bei verdächtigen Anfragen größte Vorsicht walten lassen und persönlich Kontakt zur Bank herstellen, um die Anfrage zu überprüfen.