Gemeinsames Bankkonto: Geschenk für das Finanzamt?

Geldgeschenk: Finanzamt schnappt sich bei hohen Summen seinen Anteil / Quelle: Stockata.de
Geldgeschenk: Finanzamt schnappt sich bei hohen Summen seinen Anteil / Quelle: Stockata.de

Vorsicht mit hohen Einzahlungen auf das gemeinsame Konto mit dem Lebenspartner. Stammt das Geld nur von einem der beiden Kontoinhaber, macht das Finanzamt aus der Einzahlung schnell eine Schenkung und schnappt sich einen Teil vom Braten. Wie Steuerzahler verhindern können, dass der Fiskus die Einzahlung aus einer Erbschaft, Abfindung oder Bonuszahlung als steuerpflichtiges Geschenk an den Lebenspartner interpretiert, erklärt die Kanzlei WWS.

Einzahlung auf Gemeinschaftskonto kann Schenkungssteuer begründen

Bei hohen Einzahlungen auf eine Gemeinschaftskonto wittern Finanzbeamte schnell Morgenluft. Können sie nachweisen, dass das Geld vor der Einzahlung nur einem der Kontoinhaber gehörte, derweil beide Kontoinhaber nach der Einzahlung über das Geld verfügen können, dann haben sie im Grunde schon alle Zutaten zusammen, um aus der Einzahlung eine Schenkung zu köcheln, für die sie dann die Schenkungssteuer kassieren können. Das lohnt sich dann, wenn es um sehr hohe Einzahlungen geht, etwa nach Bonuszahlungen, Dividendenzahlungen, Erbschaften, Verkauf von Immobilien oder wenn einer der Kontoinhaber aus dem Job ausscheidet und eine hohe Abfindung kassiert.

Finanzämtern bleibt kaum etwas verborgen.

„Hohe Sondereinkünfte oder Vermögenszuwächse in der Steuererklärung können zu kritischen Nachfragen führen“, sagt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Kanzlei WWS. „Auch bei Außenprüfungen nehmen die Finanzbehörden größere Beträge und deren Verwendung mit Blick auf Gemeinschaftskonten genau unter die Lupe.“

Landen solche Einnahmen zum Beispiel auf dem gemeinsamen Oder-Konto eines Ehepaars, gehen Finanzbeamte automatisch davon aus, dass der nicht einzahlende Kontoinhaber zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt wird. Von dieser Hälfte wollen die Beamten gerne etwas für Vagter Staat abzwacken.

Finanzamt muss Sachverhalt der Schenkung beweisen

Eine bloße Vermutung reicht dafür aber nicht, findet der Bundesfinanzhof. Die Richter haben das Risiko von schenkungsteuerpflichtigen Einzahlungen mit einem Urteil etwas entschärft (BFH, Aktenzeichen II R 33/10). Das Urteil bestätigt zwar, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto Schenkungsteuer auslösen kann. Allerdings muss das Finanzamt den Sachverhalt der Schenkung auch beweisen. Dabei ist entscheidend, ob der nicht einzahlende Partner tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte der Kontogelder verfügen kann. „Es kommt letztlich auf die Handhabung des Kontos an“, erklärt Rechtsanwältin und Steuerberaterin Thomas. „Steuerrechtlich unbedenklich ist es in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Guthaben des gemeinsamen Kontos nur den Lebensunterhalt bestreitet und kein eigenes Vermögen aufbaut.“

Kontoinhaber geraten schnell in Erklärungsnot

Liegen hingegen deutliche Anhaltspunkte für eine hälftige Zuweisung des Guthabens vor, geraten die Kontoinhaber schnell in Erklärungsnot. „Sicherheitshalber sollten die Inhaber eines Oder-Kontos eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche die Verfügungsmöglichkeiten eindeutig regelt“, rät WWS-Expertin Thomas. „Wer ganz sicher gehen möchte, sollte hohe Zahlungen grundsätzlich nicht über ein Oder-Konto abwickeln.“ Alternativ lässt sich ein Einzelkonto einrichten und dem Partner eine Kontovollmacht einräumen.

Risiko der Schenkungssteuer vertraglich ausräumen

Auch wer in der Vergangenheit bereits große Zahlungseingänge auf ein Oder-Konto geleistet hat, kann noch gegensteuern. Das Risiko einer steuerpflichtigen Schenkung lässt sich durch vertragliche Regelungen wie eine Treuhandabrede oder einen Güterstandswechsel ausräumen.

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