Einsicht in Jahresabschluss eingeschränkt

Für kleine Kapitalgesellschaften gelten seit Ende 2012 neue Regeln für die Rechnungslegung und Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Lars Kläber von der Kooperation Nordwest erklärt, was sich mit dem Inkrafttreten des Kleinstkapitalgesellschaften Bilanzänderungsgesetzes (MicroBilG) geändert hat. Die meisten Unternehmen können die neuen Regeln erstmals für das Geschäftsjahr 2012 anwenden.

Ob das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen die Unternehmen bürokratisch und finanziell tatsächlich in dem Maße entlastet, wie der Gesetzgeber beabsichtigt hat, hält Lars Kläber für fraglich. Kläber ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Lüders Warneboldt Steuerberatung und N.Treuhand Wirtschaftsprüfung in Hannover. Der Bilanzierungsexperte kann dem Gesetz auch positive Aspekte abgewinnen. „Für die so genannten Kleinstkapitalgesellschaften ist es zum Beispiel ein Vorteil, dass die öffentliche Einsicht in ihre Jahresabschlüsse eingeschränkt wird“, sagt der erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Davon profitieren Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG (siehe HGB § 264 a), die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt maximal zehn Arbeitnehmer.

In Zukunft müssen Kleinstkapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen. „Es genügt ein Hinterlegungsauftrag. Die Hinterlegung erfolgt auf elektronischem Weg“, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Lars Kläber von der Kooperation Nordwest. Dritte können den Jahresabschluss dann nur noch einsehen, wenn sie gegen eine Gebühr von 4,50 Euro eine Kopie beantragen.

Auf einen Anhang, als Bestandteil des Jahresabschlusses, können Kleinstkapitalgesellschaften künftig verzichten. „Dann müssen die Unternehmen allerdings bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen“, erklärt Kläber, „also nach der Bilanzsumme.“ Das betrifft laut Kläber zum Beispiel Angaben zu den Haftungsverhältnissen sowie Angaben zu gewährten Vorschüssen oder Kredtiten gegenüber Geschäftsführungsorganen. Außerdem haben die Unternehmen einen größeren Spielraum bei der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Vergessen werden sollten jedoch nicht die zusätzlichen Angaben nach anderen Gesetzen wie beispielsweise die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern nach dem GmbH-Gesetz. Eine geschickte Ausübung von Wahlrechten kann im Einzelfall Abhilfe schaffen.