Vorverstorben und wieder auferstanden als Alleinerbin

Auferstehung: Im Erbrecht scheint alles möglich / Quelle: Stockata.de
Auferstehung: Im Erbrecht scheint alles möglich / Quelle: Stockata.de

Wer auf den Pflichtteil verzichtet, gilt quasi als tot. Zumindest nach dem Gesetz. Doch die Wiederauferstehung ist möglich. Per Testament. Wie das funktioniert, zeigt ein Urteilsfall vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 239/10). Es ist die Geschichte eines Ehepaars, das die Vermögensnachfolge per Testament sauber regeln wollte und sich prompt im Pflichtteilsrecht verstrickt hat. Die Folge: Ein erbitterter Erbstreit zwischen Tochter und Enkeltochter.

Das erste Testament schafft Klarheit

Ein Urteil vom Bundesgerichtshof zeigt, wie sich Erblasser und ihre Erben und Nachommen im Pflichtteilsrecht verstricken können (BGH, AZ: IV ZR 239/10

Der Fall bedarf einer Familienaufstellung: Ein Ehepaar hat eine Tochter und eine Enkelin. Die beiden Ehepartner setzen sich in einem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Die Enkelin wird als Schlusserben eingesetzt. Gleichzeitig verzichtet die Tochter des Ehepaares gegenüber ihren Eltern auf ihren Pflichtteil. Allerdings nur für sich, nicht aber für ihre Tochter, die ja die einzige Enkelin des älteren Ehepaars ist.

Soweit so gut. Alles hätte seine Ordnung haben können. Wenn es nur bei dem ersten Testament geblieben wäre. Doch es kam anders. Nachdem die Frau des Ehepaars gestorben ist, entschließt sich der Witwer, ein neues Testament aufzusetzen. Diesmal setzt er seine Tochter als Alleinerbin ein. Also genau diejenige, die drei Jahre zuvor ihren Pflichtteilsverzicht erklärt hatte.

Im zweiten Testament steckt der Wurm drin

Als auch der Vater stirbt, beginnt der Streit zwischen Mutter und Tochter. Erstere ist die Alleinerbin ihres Vaters. Letztere fordert einen Pflichtteil. Mit Recht, urteilte der Bundesgerichtshof. Zwar sei die Alleinerbin als Tochter des Verstorbenen in der Erbfolge grundsätzlich näher dran am Erbe als die Enkeltochter. Leider hatte sie aber beim ersten Testament der Eltern auf ihren Pflichtteil verzichtet. Und gilt somit nach dem Gesetz als „vorverstorben“. Im selben Moment, in dem die Tochter der beiden Erblasser ihren Pflichtteilsverzicht erklärt hatte, ist wiederum deren Tochter (also die Enkelin der beiden Erblasser) in die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsfolge gerückt.

Daran ändert auch das zweite Testament nichts. Mit diesem hat der Großvater seiner Enkelin lediglich die Position als testamentarisch eingesetzte Erbin entzogen. Dass er seine Tochter im zweiten Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat, war durchaus zulässig. Dieser Möglichkeit hat der Pflichtteilsverzicht Jahre zuvor nicht geschadet.

Das Fell des Bären wird zerlegt

Die Tochter des Verstorbenen gilt als vorverstorben und damit raus aus der gesetzlichen Erbfolge. Also wäre die Enkeltochter als einzige Nachkommin in direkter Linie nach der gesetzlichen Erbfolge an der Reihe gewesen, wenn der Großvater in seinem zweiten Testament nicht eine andere Person zur Alleinerbin gekürt hätte. Hat er aber. Und genau diese laut Juristendeutsch „gewillkürte“ Alleinerbin muss jetzt der Enkeltochter des Verstorbenen den Pflichtteil auszahlen. Hier im Fall: Die Tochter des Toten muss ihrer Tochter (der Enkelin des Verstorbenen) eine ordentliche Portion vom Kuchen abgeben.

Anderer Stamm, andere Verhältnisse

Um die Sache mit dem Pflichtteil nicht zu einfach zu machen: Der Fall wäre vermutlich anders ausgegangen, wenn nicht ausgerechnet Mutter und Tochter über das Erbe gestritten hätten. Beide gehören zum selben Stamm. Wäre es nicht so und hätte die Enkelin zum Beispiel mit einer Tante ums Erbe gestritten und nicht mit ihrer eigenen Mutter, dann hätte der Bundesgerichtshof anders entscheiden müssen, um zu verhindern, dass ein und derselbe Stamm zweimal in den Genuss des Pflichtteils kommen könnte. Im Urteilsfall aber gehörten die Streitparteien zum selben und auch einzigen Stamm des Erblassers, so dass laut Bundesgerichtshof die „Zuwendungen nur das Innenverhältnis dieses Stammes“ berührt haben. Anders ausgedrückt: Hauptsache es bleibt in der engsten Familie.