Finanzspritze für bedürftige Verwandte

Ob Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit: Wer Familienangehörigen in Not finanziell unter die Arme greift, kann das Finanzamt an den Unterhaltszahlungen beteiligen. Vorausgesetzt, der Steuerzahler beachtet die Regeln. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach erklärt, was Steuerzahler beachten müssen, um Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen zu können.

Die Bedingungen sind kompliziert. Mit der Folge, dass viele Steuerzahler Verwandten zwar eine private Stütze zahlen, diese bei der Steuer aber nicht geltend machen. „Die Anforderungen schrecken viele Betroffene ab“, sagt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Oft bleiben attraktive Steuererstattungen ungenutzt, die wiederum als Unterhalt an die Angehörigen fließen können.“

Unterhaltskosten bis zu 8004 Euro im Jahr von der Steuer absetzen

Wer seinen Angehörigen finanziell hilft, kann Unterhaltsleistungen bis zu 8004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Das funktioniert bei Ausgaben für Wohnung, Kleidung, Ernährung oder Ausbildung. Obendrein lassen sich Beiträge zur Basisabsicherung des Unterhaltsempfängers bei der Steuer ansetzen. Dazu zählt zum Beispiel die Krankenversicherung.

Allerdings gilt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen nicht für die ganze Familie. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. „Eine solche besteht grundsätzlich nur bei Zuwendungen unter Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern, Kindern und Enkeln, nicht aber für Verwandte in Seitenlinie, also für Ausgaben an Geschwister“, erklärt Steuerberaterin Stephanie Thomas von der Kanzlei WWS. Unter Verheirateten, getrennt Lebenden oder Geschiedenen gelten wiederum besondere Regeln.

Finanzamt schaut bei Unterhaltszahlungen an Verwandte genau hin

Auch beim unterstützten Verwandten schaut das Finanzamt genau hin und prüft Grenzen. Erzielt der unterstützte Verwandte ein Einkommen von über 624 Euro pro Jahr, verringert sich beim Steuerzahler, der für die Kosten aufkommt, automatisch der abzugsfähige Betrag. Und zwar genau um den Betrag, der über der Einkommensgrenze von jährlich 624 Euro liegt. Außerdem darf die unterhaltene Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen. Ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro sieht das Finanzamt als unschädlich an.

Wer Unterhaltszahlungen an Kinder geltend macht, darf für diese Kinder weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge erhalten. Obendrein werden grundsätzlich nur Unterhaltsleistungen anerkannt, die in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, reduzieren Unterhaltszuwendungen die Einkommensteuer des leistenden Steuerzahlers. Hier bietet sich Gestaltungspotenzial. „Beispielsweise kann auch der verdienende Ehemann den Verwandten seiner Ehefrau Unterhalt gewähren, obwohl er selbst diesen gegenüber keine Unterhaltspflichten hat“, erklärt Steuerberaterin Thomas.

Fiskus beteiligt sich auch bei Unterhaltszahlungen an Lebenspartner

Der Staat beteiligt sich übrigens auch bei eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften an Unterhaltskosten. Grundsätzlich sollte man bei Unterhaltszahlungen auch die Schenkungsteuer im Blick behalten. Unterhaltszahlungen müssen angemessen sein. Überschreiten solche Zahlungen die Freibeträge, können sie schenkungsteuerpflichtig werden.

Bei Unterhaltszuwendungen ins Ausland ist Weitblick gefragt. Zum einen gelten beim Nachweis höhere Anforderungen, um die Bedürftigkeit des Angehörigen zu belegen. Zum anderen reduziert sich die Höchstgrenze unter Umständen deutlich. Sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland, unterstellen Finanzämter einen geringeren Unterhaltsbedarf und erkennen nur einen Bruchteil der Kosten an. Tipp der kanzlei WWS: Wer laufende Unterhaltszahlungen für Angehörige oder nahe stehende Personen plant, sollte grundsätzlich vorab steuerlichen Rat einholen. So lassen sich alle Gestaltungsoptionen prüfen und vorteilhaft nutzen. In jedem Fall sind Unterhaltszahlungen genau zu dokumentieren, um sie gegenüber dem Finanzamt glaubhaft nachweisen zu können. Andernfalls gehen womöglich attraktive Steuervorteile verloren.

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