Wenn Eltern ihre Kinder „enterben“ wollen, geht das meist in die Hose. Denn das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen. Der Ratgeber zum Pflichtteilsrecht erklärt in Kapitel 11, wie schnell ein Anspruch auf Pflichtteil verjährt.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte nie etwas von seinem Anspruch, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil spätestens nach 30 Jahren. Der Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung verjährt immer nach drei Jahren.

Nach der Verjährung von Ansprüchen auf Pflichtteil, müssen die Erben den Pflichtteilsberechtigten nichts mehr zahlen. Insofern lohnt es sich für Pflichtteilsberechtigte, von den Erben innerhalb der Verjährungsfristen eine schriftliche Anerkenntnis des Anspruchs zu verlangen oder – falls die Erben sich weigern – eine Klage einzureichen. Beides verhindert die Verjährung.

Alle Kapitel im Ratgeber Pflichtteil:

  1. Was bedeutet „enterben“ laut Erbrecht?
  2. Was ist der Pflichtteil?
  3. Warum gibt es den Anspruch auf einen Pflichtteil?
  4. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  5. Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?
  6. Was passiert, wenn Erben ihren Erbteil ausschlagen?
  7. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  8. Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?
  9. Wie werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
  10. Wann droht der Verlust des Pflichtteils?
  11. Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?