Das Schweigen der Steuersünder

Der Fiskus macht zunehmend Jagd auf Steuersünder. Wo der Staat CDs mit Kundendaten Schweizer Banken kauft, müssen vor allem Steuerflüchtlinge einen Besuch der Steuerfahnder befürchten, die ihr Schwarzgeld über die Grenze geschafft haben. Mit einer Prüfung müssen auch Manager mit Spitzengehältern rechnen. Die Kanzlei DHPG erklärt, wie sich Steuerzahler gegenüber der Steuerfahndung verhalten sollten.

Bei Vielverdienern lässt das Gesetz eine Außenprüfung zu. Voraussetzung ist ein Jahreseinkommen ab 500.000 Euro.  Vor allem GmbH-Geschäftsführer und Manager von Großunternehmen sollten deshalb mit einem Privatbesuch des Fiskus rechnen. Dieser kann aus reiner Routineerfolgen, einen besonderen Anlass brauchen die beamten dafür nicht.

Rund zwei Wochen, nachdem das Finanzamt dem Steuerzahler die Prüfungsanordnung zugeschickt hat, kommen die Finanzbeamten ins Haus, um wichtige Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Passen Einkommen, Vermögenssituation und Lebensstil nicht zusammen, werden die Prüfer vom Finanzamt schnell misstrauisch. Wer viel verdient, aber in seiner Steuererklärung nur ein vergleichsweise geringes Kapitalvermögen ausweist, muss mit Nachfragen rechnen. „Ungereimtheiten können dazu führen, dass die Prüfer Werbungskosten streichen oder die zu versteuernden Einnahmen erhöhen“, warnt Dr. Andreas Rohde, Rechtsanwalt und Steuerberater der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG. „Fehlen geeignete Unterlagen, nimmt der Fiskus eine Schätzung für den Steuerpflichtigen vor.“ Dass das für den Steuerpflichtigen kein Vorteil ist, liegt auf der Hand.

Plausibilitätsprüfungen vor Ort können nicht nur zu einer Steuernachzahlung führen. Auch unangenehmere Folgen sind möglich. Ergibt sich aus der Prüfung ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung, können die Prüfungsbeamten auch die Kollegen von der Steuerfahndung einschalten. Dann muss der steuerzahler mit unangekündigten Hausbesuchen rechnen. Diese erfolgen in Privat- und Geschäftsräumen oft gleichzeitig.

Die Durchsuchung können dei Steuerfahnder zwangsweise durchsetzen. Sie erstreckt sich auf alle Räume einschließlich auf Person und Kleidung des Beschuldigten. Mit überraschenden Aktionen wollen die Steuerfahnder Erkenntnisse über möglicherweise unversteuerte Gewinne oder Schwarzgeldanlagen im Ausland gewinnen und dafür Beweise sichern.

Steuerfahnder nutzen den Überraschungseffekt gerne dazu, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen zu vernehmen. Auch wenn die Situation Stres bedeutet, die reste Regel lautet: Ruhe bewahren udn keine Spontanauskünfte geben. „Der Beschuldigte darf zum Sachverhalt schweigen, solange noch keine Akteneinsicht gewährt wurde“, erklärt Andreas Rohde von der Wirtschaftskanzlei DHPG. „Zeugen sind nur vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder dem Staatsanwalt zur Aussage verpflichtet.“ In jedem Fall hat der Beschuldigte vor einer Aussage den Anspruch, seinen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Berechtigt oder unberechtigt: Ein Steuerfahndungsverfahren geht den Betroffenen meist unter die Haut. Häufig stellt eine vorsorgliche Selbstanzeige im Sinne einer Nacherklärung eine sinnvolle Option dar. Schließlich ist nicht jede Unregelmäßigkeit eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sind im Einzelfall vorher abzuklären.

Das richtige Verhalten bei der Durchsuchung

Wer Besuch von der Steuerfahndung erhält, sollte in jedem Fall die Ruhe bewahren und keine unüberlegten Äußerungen machen. Die Kanzlei DHPG rät Steuerzahlern dazu, die folgendnen Regeln zu beherzigen, wenn Steuerfahnder bei ihnen klingeln:

1. Berater kontaktieren: Jeder Beschuldigte eines Steuerstrafverfahrens hat das Recht zu schweigen. Davon sollten Betroffene im Zweifel Gebrauch machen. Ferner kann es Sinn machen, die Fahnder zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Anwalt und möglichst auch der Steuerberater erschienen ist. Viele der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzleien haben eine Notrufnummer, um schnell reagieren zu können. Die Fahnder sind aber nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Rechtsbeistands zu warten.

2. Beschluss prüfen: Es gibt viele wichtige Formalien, auf die Beschuldigte schon zu Beginn der Fahndungsaktion achten sollten. Es ist ratsam, die Namen der Fahnder und ihrer Dienststelle zu notieren. Außerdem sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Ohne Beschluss sind die Beamten nicht befugt, Geschäfts- oder Privaträume zu inspizieren. Außerdem dürfen die Steuerfahnder nur aktiv werden, wenn der Beschluss nicht älter als sechs Monate ist. Auch die Gegenstände, nach denen sie suchen wollen, müssen im Beschluss genannt sein.

3. Zeugen hinzuziehen: Wenn bei der Durchsuchung neben den Steuerfahndern kein Richter oder Staatsanwalt anwesend ist, sollten Betroffene darauf pochen, dass ein neutraler Zeuge hinzugezogen wird. Nur so können sie sicherstellen, dass sie bei einer späteren Auseinandersetzung nicht benachteiligt werden.

4. Dokumentation fordern: Beschuldigte sollten freiwillig keine Gegenstände herausgeben. Es ist besser, die formelle Beschlagnahmung durch die Beamten abzuwarten. Vor Gericht lassen sich nur offiziell dokumentierte Maßnahmen prüfen. Um die Rückgabe aller Gegenstände zu gewährleisten, sind alle Beschlagnahmungen detailliert aufzulisten. Nehmen Fahnder Gegenstände mit, die nicht im Durchsuchungsbeschluss genannt sind, sollte man die Beamten auffordern, die Gründe für ihr Vorgehen schriftlich festzuhalten.

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