Erben kraft Gesetz – So funktioniert Erbfolge

Grabstein: Wer hat hier das Glück? / Quelle: Stockata.de
Grabstein: Wer hat hier das Glück? / Quelle: Stockata.de

Wer seinen Nachlass nicht per Testament regelt, sagt automatisch „ja“ zur Aufteilung des Bratens, die sich der Gesetzgeber ausgedacht hat. Im Erbfall sind diese wichtigen Fragen also immer geregelt: Wer bekommt überhaupt etwas vom Erbe und wenn ja: wieviel? Manchmal ist die gesetzliche Lösung sogar die beste. Denn das Testament gerät dem Laien oft daneben. Dann ist der Streit unter den Erben so sicher wie der Tod.

Wer gehört zu den Erben?

Die erste Frage im Erbrecht betrifft die Erbfolge. Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erben. Der überlebende Ehegatte erbt immer. Bei allen anderen Kandidaten für das Erbe hängt alles vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab:

  • Erben 1. Ordnung: Die Kinder und Enkel des Erblassers
  • Erben 2. Ordnung: Die Eltern, Geschwister und deren Nachkommen
  • Erben 3. Ordnung: Die Großeltern samt Tanten, Onkel, Cousins des Erblassers

Und wenn der Erblasser keine Witwe respektive keinen Witwer hinterlässt, bekommen die Erben der nächsten beiden Ordnungen den Zugriff auf das Erbe:

  • Erben 4. Ordnung: Die Urgroßeltern und ihre Nachkommen.
  • Erben 5. Ordnung: Alle weiteren Voreltern samt Nachkommen

Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt für die Verteilung des Erbes eine klare Regel: Die Erben einer Ordnung kommen erst zum Zug, wenn es auf allen höheren Stufen keine Erben gibt. Außerdem sind von den Erben 1. Ordnung zuerst die Kinder des verstorbenen Erblassers an der Reihe. Seine Enkel bekommen vom Erbe nur etwas ab, wenn ihre Eltern (= Kinder des Erblassers) schon vor den Großeltern (= Erblasser) gestorben sind.

Beispiel: Die Eltern des Verstorbenen erhalten erst dann einen Teil des Erbes, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte. Stiefkinder sind nicht per se erbberechtigt, es sei denn der Erblasser hat sie adoptiert.

Der letzte gesetzliche Erbe ist Vater Staat. Er schnappt sich den gesamten Nachlass seiner Bürger, wenn sich kein einziger Verwandter des Verstorbenen finden lässt.

Was erben Enkel, wenn ihre Eltern vor den Großeltern sterben?

Wenn Kinder vor ihren Eltern sterben, stellt sich nach dem Tod der Eltern eine typische Rechtsfrage: Was bekommen die Enkel neben ihren Tanten und Onkeln? Ein Beispielfall zeigt, wie sich die Frage lösen lässt:

Erblasser im Beispielfall ist ein Vater mit drei Kindern. Er hat eine Tochter und zwei Söhne. Die Tochter wiederum hat zwei Töchter. Das sind die Enkeltöchter des Erblassers. Die Söhne wiederum haben jeweils einen Sohn. Das macht zwei Enkelsöhne für den Großvater (Erblasser).

Stirbt der Erblasser vor seinen Kindern, bekommen seine Kinder jeweils ein Drittel des Erbes. Seine Enkel gehen dagegen erstmal leer aus, eben weil ihre Eltern beim Tod des Großvaters noch leben.

Anders die Erbfolge, wenn vor dem Erblasser schon eines seiner Kinder gestorben ist. Im Beispielfal soll das mal die Tochter sein. Deshalb erben deren Töchter später beim Tod ihres Großvaters als Enkeltöchter zusammen ein Drittel seines Vermögens. Das ist genau der Anteil, den ihre Mutter geerbt hätte, wenn diese nicht schon vor ihrem Vater gestorben wäre. Anders ausgedrückt: Die beiden Enkelinnen sind bei der gesetzlichen Erbfolge in die Fußstapfen ihrer früh verstorbenen Mutter getreten.

So wird das komplette Erbe verteilt:

  • Die Söhne des Erblassers bekommen ein Drittel pro Nase.
  • Die beiden Enkeltöchter des Erblassers bekommen zusammen ein Drittel. Das macht pro Enkeltochter ein Sechstel.
  • Die beiden Enkelsöhne des Erblassers bekommen nichts. Denn ihre Väter leben ja noch.

Wie viel bekommt jeder Erbe?

Von der Erbquote ist die Rede, wenn die Erben nach ihrem Anteil am Nachlass fragen. Ohne Testament regelt das Gesetz die Erbquote. Dabei hängt der Anteil am Erbe wieder vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und seinen Erben ab.

Auch Witwe oder Witwer kommen nicht zu kurz. Der überlebende Ehepartner erhält vom Nachlass ein Viertel, wenn sie das Erbe mit Kindern oder Enkeln des Verstorbenen teilen müssen (Erben 1. Ordnung). Bei Erben 2. oder 3. Ordnung erben Witwe oder Witwer schon die Hälfte des Erbes. Noch mehr wird es, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. In diesem Fall steigt der gesetzliche Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners um ein weiteres Viertel, also auf die Hälfte neben den Erben 1. Ordnung und auf drei Viertel neben den Erben 2. oder 3. Ordnung.

Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner können erbberechtigt sein. Voraussetzung ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In diesem Fall hat der Hinterbliebene bei Tod seines Lebenspartners die gleichen Anrechte wie die ehelichen Witwer oder Witwen.