Bundesfinanzhof will Steuerprivileg für Betriebsvermögen kippen

Dampfmaschine: Steuervorteile für Betriebsvermögen bei Erbschaftsteuer / Quelle: Stockata.de
Dampfmaschine: Steuervorteile für Betriebsvermögen bei Erbschaftsteuer / Quelle: Stockata.de

Der Bundesfinanzhof hält das Steuerprivileg für Erben von Betriebsvermögen für ungerecht – und hat dabei vor allem Modelle zur steueroptimalen Nachlassplanung auf dem Kieker. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig ist. Das Nachsehen könnten die Nachfolger von Unternehmen haben.

Der Bundesfinanzhof hat die Axt an lukrative Gestaltungsmodelle für die steueroptimale Unternehmensnachfolge gelegt. Konkret geht es um das Steuerprivileg für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob das Steuerprivileg für die Erben von Betriebsvermögen verfassungswidrig ist.

Hintergrund: Seit Anfang 2009 bleiben die Erben von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer weitgehend verschont. Im Idealfall fällt sogar überhaupt keine Steuer an. Damit wollte der Gesetzgeber den Generationswechsel in Unternehmen entlasten und Arbeitsplätze sichern. Deshalb wurde das Steuerprivileg an den Erhalt der Arbeitsplätze geknüpft. Der Nachfolger muss die Lohnsumme fünf Jahre lang weitgehend stabil halten. Sonst wird doch noch Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig.

Dieser Arbeitsplatzvorbehalt gilt allerdings nur für Unternehmen mit 20 und mehr Arbeitnehmern. Genau hier setzt der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss II R 9/11 einen statistischen Hebel an, Wenn mehr als 90 Prozent der Betriebe weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, so der Bundesfinanzhof, dann erweise sich der „Begünstigungsgrund Arbeitsplatzerhalt als nicht tragfähig“.

Der Bundesfinanzhof legt die Axt auch an die Behauptung, „dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde“. Weder der Wert des vererbten Betriebsvermögens noch die Leistungsfähigkeit des Erben werde berücksichtigt. Das Steuerprivileg für Betriebsvermögen werde vielmehr selbst dann gewährt, „wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien.“

Die obersten Finanzrichter hatten bei ihrem Beschluss ganz offensichtlich auch Modelle der Steuergestaltung im Visier. Denn das Erbschaftsteuergesetz ermögliche es Steuerpflichtigen, „durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfülle, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.“ Der Erblasser oder Schenker könne Vermögensgegenstände, „die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden“, ohne größere Einschränkung zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen machen. So seien die Bestimmungen zum Verwaltungsvermögen nicht geeignet, risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen.

Beispiel: Besteht das Vermögen einer GmbH ausschließlich aus Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Banken, lässt sich diese so genannte „Cash-GmbH“ steuerfrei an Nachkommen verschenken oder vererben.