Wer Verwandten oder Freunden Geld borgt, tappt leicht in eine Steuerfalle. Denn das Finanzamt kann die entgangenen Zinseinnahmen als Schenkung werten und dafür Schenkungsteuer kassieren. Was bei Darlehen von Privat an Privat zu beachten ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei WWS.
Bei privaten Darlehen innerhalb der Familie oder unter Freunden sind Darlehensgeber oft großzügig. Viele stellen das Geld ihren Verwandten oder Freunden sogar ohne Zinsen zur Verfügung. „Die Finanzverwaltung wertet dies als zinslose Darlehensverträge“, sagt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS. In anderen Fällen verlangendie Darlehensgeber lediglich einen niedrigen Zinssatz. Aber auch das läuft auf einen Zinsverzicht hinaus. Und genau diesen kann das Finanzamt als Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer werten. Mit der Folge, dass das Finanzamt die Beteiligten irgendwann zur Kasse bittet und Schenkungsteuer verlangt.
Bei dem Risiko spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: je höher die Darlehenssumme, desto höher ist der Zinsverzicht pro Jahr. Dabei summieren sich die entgangenen Zinsen von Jahr zu Jahr. Irgendwann ist der Freibetrag für steuerfreie Schenkungen überschritten, und das Finanzamt schlägt zu.
Meist unproblematisch sind Privatdarlehen an Ehepartner, Kinder oder Enkel. Denn bei diesem Verwandtschaftsgrad gewährt der Fiskus hohe Freibeträge bei der Schenkungsteuer. Aber schon bei Privatdarlehen an andere Verwandte, etwa die Großeltern, Eltern oder Geschwister sowie an Nichtverwandte ist erhöhte Vorsicht geboten. Hier liegt der Freibetrag pro Steuerzahler nur bei 20.000 Euro – und zwar für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren.
Ein Beispiel: Schon bei einem zinslosen Darlehen von 50.000 Euro über einen Zeitraum von acht Jahren droht die Überschreitung des Freibetrages, wenn der Darlehensgeber komplett auf Zinsen verzichtet. Denn die Finanzbehörden setzen einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr an. Ob der Marktzins in Wahrheit niedriger ist, muss das Finanzamt nach herrschender Rechtslage nicht interessieren. Diese Rechtslage hat das Finanzgericht Münster mit einem Urteil bekräftigt (Aktenzeichen 3 K 3819/10). Allerdings wurde die Revision zugelassen. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 25/12) entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent überhaupt rechtmäßig ist, wenn der marktübliche Zinssatz deutlich geringer ausfällt.
Im Beispielfall sprengt das Darlehen den Freibetrag der Schenkungsteuer aber auch bei niedrig vereinbarten Zinsen. „Bei Privatdarlehen mit einem Zinssatz von bis zu drei Prozent gehen die Finanzbehörden regelmäßig von einer Schenkung aus“, warnt WWS-Expertin Thomas.
Wer mit Privatdarlehen in das Visier der Finanzbehörden gerät, sollte sich nach Rücksprache mit seinem Steuerberater zur Wehr setzen, rät Rechtsanwältin und Steuerberaterin Thomas. Möglich ist das bei Marktkonditionen, die weit unter dem gesetzlichen Zinssaatz liegen. In diesem Fall können die betroffenen Steuerzahler auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen.