Finanzamt fordert bei Pensionszusagen Probezeit

Betriebsrente: Pensionszusagen auf den Prüfstand stellen
Betriebsrente: Pensionszusagen auf den Prüfstand stellen

Unternehmen sollten ihre Betriebsrenten auf den Prüfstand stellen. Vor allem für Pensionszusagen gibt es neue steuerliche Vorgaben. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs und eine neues Schreiben der Finanzverwaltung an die Finanzämter. „Bis zu 75 Prozent der Pensionszusagen weisen Fehler auf“, warnt Jochen J. Muth, Steuerberater der Kanzlei DHPG in Euskirchen.

Mit Pensionszusagen sorgen insbesondere die geschäftsführenden Gesellschafter von ertragsstarken Unternehmen für ihren Ruhestand vor. Laut DHPG sind Betriebsrenten „für rund zwei Drittel aller mittelständischen Unternehmen eine interessante Option“. Denn die Unternehmen können alle mit den Betriebsrenten verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen.

Damit bei Pensionszusagen steuerlich nichts schief läuft, müssen Unternehmen die neuen Anforderungen des Fiskus einhalten. Die Finanzverwaltung hat vor allem die Bedingungen zu Warte- und Probezeit verschärft. Das geht aus einem Schreiben an die Finanzämter hervor. Anlass der Änderungen war das Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen I R 78/08. Die Crux: Die Finanzämter sollen die verschärften Bedingungen des BFH rückwirkend für alle Pensionszusagen anwenden, die seit dem 29. Juli 2010 geschlossen wurden. An diesem Tag wurde das BFH-Urteil online veröffentlicht.

Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusagen nur an, wenn im Vorfeld eine angemessene Probezeit eingehalten wird. Bislang hielt sich der Schaden in Grenzen. Die Steuerprüfer durften die Betriebsausgaben nur für die ersten Jahre der Probezeit reduzieren. Wer jetzt gegen die Vorgaben verstößt, verliert aber alle Steuervorteile. „Pensionszusagen sind ein für alle Mal vergiftet“, warnt Steuerberater Muth von der Kanzlei DHPG. „Das Finanzamt streicht alle Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz und wertet eine spätere Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung.“

Doch endgültig verloren ist noch nichts. Die Betroffenen können ihre Verträge anpassen. Die Kanzlei rät, dass Geschäftsführer und Gesellschafter steuerlich problematische Pensionszusagen vertraglich aufheben sollten. Dann muss das Unternehmen die bereits getätigten Rückstellungen aus der Steuerbilanz tilgen. Das wiederum löst den Steuervorteil bis auf weiteres auf. Nach Ablauf der vom BFH vorgeschriebenen Probezeiten kann die Gesellschafterversammlung die Pensionszusage erneut erteilen und zwar steuerwirksam. So sind die angestrebten Vorteile weitgehend gerettet.

Ein Wermutstropfen bleibt: „Der Versicherungsschutz für den Geschäftsführer ist zwischenzeitlich eingeschränkt“, sagt Steuerberater Muth. „Eine Hinterbliebenen- und Invaliditätszusage ist oft unmittelbar mit der Pensionszusage verbunden und damit ebenfalls zeitweise außer Kraft.“ Die Bestimmungen sind laut DHPG komplex. Wer bei Pensionszusagen alles richtig machen möchte, lässt sich am besten vor Erteilung der Pensionszusage über die steuerlichen Folgen beraten.

Darauf müssen Unternehmen bei Pensionszusagen achten

5 Jahre: Viele Unternehmensgründungen scheitern schnell. Erst nach einigen Jahren ist absehbar, ob Unternehmen sich dauerhaft am Markt behaupten können. Konsequenz: Neugründungen dürfen frühestens nach fünf Jahren eine Pensionszusage vereinbaren und mit dieser eine langfristige Zahlungsverpflichtung eingehen.

2 bis 3 Jahre: Bei allen am Markt etablierten Unternehmen verlangt der Fiskus eine mindestens zweijährige Bewährungsfrist für neue Manager. Erst danach darf das Unternehmen eine Pensionszusage erteilen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist die Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

1 Jahr: Für ein Management-Buy-Out gibt es eine Sonderregelung. Wenn ein leitender Angestellter das Unternehmen kauft und als Kapitalgesellschaft fortführt, muss er nur ein Jahr warten, bis er eine Pensionszusage vereinbaren kann. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass der ehemalige Angestellte seine Qualifikation bereits bewiesen hat.

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