Ob Fliesenleger, Maler oder Klempner, die Beauftragung von Handwerkern endet mitunter im Rechtsstreit. Welche Rechte die Verbraucher bei Pfusch, Terminverzug, zu hohen Anfahrtskosten und überzogenen Rechnungen haben, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Richter von der Kanzlei Richter, Opitz und Kolla in Braunschweig.
Wenn der Handwerker den Kostenvoranschlag überzieht
Ein Kostenvoranschlag ist eine Geschäftsgrundlage mit Preisen, die der Handwerker nicht garantieren muss. Trotzdem gilt: „Merkt der Unternehmer, dass er das Angebot wesentlich – das heißt um circa 15 bis 20 Prozent – überschreitet, muss er das dem Auftraggeber anzeigen. Dieser kann dann unverzüglich vom Vertrag zurücktreten, muss aber für die bis dahin erbrachte Leistung aufkommen“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Richter. Teilt der Handwerker dem Kunden die höheren Kosten nicht rechtzeitig mit, kann der Kunde unter Umständen Schadenersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Kunde aufgrund des zu niedrigen Voranschlags ein anderes Angebot ausgeschlagen hat, das am Ende doch günstiger gewesen wäre. Die Beweislast liegt hier beim Kunden. Der Partneranwalt der Roland Rechtsschutz-Versicherungs AG empfiehlt Verbrauchern deshalb, alle eingeholten Kostenvoranschläge aufzubewahren.
Wenn der Handwerker Termine nicht einhält
„Wir kommen zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr!“ Auf solche vagen Terminabsprachen müssen sich die Kunden von Handwerkern nicht einlassen. Andererseits lassen sich Handwerker nur sczhwer auf einen Zeitpunkt festnageln. „Ist aber ein fester Zeitpunkt – ob für Beginn oder Beendigung der Arbeit – vereinbart, ist dieser verbindlich. Hält der Handwerker diesen nicht ein, kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er beispielsweise einen Tag Urlaub genommen hat“, sagt Rechtsanwalt Richter.
Wenn der Handwerker die Anfahrtskosten doppelt berechnet
In den meisten Fällen kommen Kundendienstfirmen zu ihren Kunden, wenn es in ihren Tourenplan passt. Berechnet der Handwerker den vollen Anfahrtsweg, kann der Kunde darauf bestehen, nur seinen Anteil zu bezahlen. Auch für Doppelberechnungen von Arbeitszeiten ist die Fahrt ein beliebtes Mittel. Der Partneranwalt der Roland Rechtsschutzversicherung empfiehlt: „Kunden sollten stets darauf achten, ob Anfahrtskosten bereits als pauschaler Betrag auf der Rechnung aufgeführt sind.“ Ist das der Fall, brauchen die Auftraggeber zusätzlich berechnete Ab- und Anfahrtszeiten nicht zu akzeptieren. Fahrtkostenpauschalen sind außerdem nur hinzunehmen, wenn sie in vernünftigen Abständen nach Entfernung gestaffelt sind.
Wenn der Handwerker die Arbeitszeit aufrundet
Ist der Auftrag einmal erteilt, versuchen unseriöse Handwerker den Preis durch kleine Tricks hochzutreiben – beispielsweise erscheinen zwei Handwerker für einen Einmannjob oder 20 Minuten Einsatz werden als volle Stunde berechnet. „Bei umfangreichen Leistungen sollten Auftraggeber versuchen, mit dem Handwerker einen Festpreis zu vereinbaren“, rät Rechtsanwalt Richter im Auftrag der Roland Rechtsschutzversicherung. Dann ist es egal, wie viele Gesellen für den Auftrag anrücken. Hat der Kunde das nicht getan, sollte er den Handwerker deutlich darauf hinweisen, dass bei einfachen Arbeiten lediglich die Kosten für einen Monteur getragen werden. Zudem dürfen Tätigkeiten unter 30 Minuten nur mit einer halben Stunde in Rechnung gestellt werden. Ist die 30-Minuten-Marke überschritten, kann der Unternehmer die volle Stunde berechnen.
Wenn der Handwerker pfuscht
Mit dem Abschluss eines Vertrags verpflichten sich Handwerker, ihr Werk ohne Mängel abzuliefern. Entspricht die Leistung nicht dem Standard, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine Nacherfüllung verlangen, also die Beseitigung des Mangels. „Dafür erforderliche Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Unternehmer zu tragen“, sagt Rechtsanwalt Richter.
Ist der Mangel nach zwei Reparaturversuchen immer noch nicht beseitigt, können die Kunden den Mangel selbst beheben oder durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können sie dem ersten Handwerker in Rechnung stellen, der die Sache verpfuscht hat. „Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Erbrachte Teilleistungen sind jedoch zu bezahlen“, sagt Rechtsexperte Richter. Treten Mängel erst später auf, kann der Auftraggeber die Nachbesserung auch noch bis zu zwei Jahren nach der Abnahme einfordern.
Nur wer über seine Rechte Bescheid weiß, kann Ärger mit Handwerkern vermeiden. Kunden sollten daher Rechnungen stets prüfen und bei größeren Aufträgen einen Festpreis vereinbaren. So stellen sie sicher, dass sie nur die Kosten bezahlen, die wirklich angefallen sind, rät der Partneranwalt der Roland Rechtsschutzversicherung.