Patientenverfügung für Ärzte verbindlich

Ärzte: Auf Patientenverfügung achten / Quelle: Stockata.de
Ärzte: Auf Patientenverfügung achten / Quelle: Stockata.de

Jeder Bundesbürger darf über seine medizinische Versorgung selbst bestimmen. Was aber passiert, wenn ein Patient ins Koma fällt und nicht mehr entscheidungsfähig ist? Dann hilft nur eine schriftliche Patientenverfügung. Die ist laut Gesetzgeber für Ärzte bindend.

„Im ersten Schritt sollte sich der Patient Gedanken machen, für welche konkreten Krankheitssituationen und ärztlichen Heilbehandlungen er eine Regelung treffen will“, rät Rechtsanwalt Christoph Krekeler. Am besten der Hausarzt unterstützt den Patienten und bestätigt, dass sich der Patient über den Inhalt der Verfügung und ihre Konsequenzen bewusst ist. Bei der eindeutigen und rechtssicheren Formulierung einer Patientenverfügung hilft ein Anwalt. So stellen Patienten sicher, dass ihr Wille so verbindlich wie möglich festgeschrieben wird. „Zudem sollte der Patient einem vertrauenswürdigen Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilen. Dieser Betreuer sorgt in kritischen Situationen letztendlich dafür, dass die Verfügung durchgesetzt wird“, rät Krekeler.

Gewusst wie: je konkreter, desto besser

„Es ist sinnlos, Verfügungen für alle denkbaren Krankheiten und Behandlungsformen zu erstellen. Besser ist es, wenn sich die Regelungen auf spezifisch drohende Krankheiten und typische Krankheitsverläufe, die dem Risikoprofil des Patienten entsprechen, beziehen“, sagt Rechtsanwalt Krekeler. Im Falle einer Diagnose sollte die Patientenverfügung exakt auf mögliche Behandlungsvarianten ausgerichtet werden. „Grundsätzlich verfällt eine Verfügung nicht, dennoch sollte regelmäßig eine Aktualisierung erfolgen. Im fortschreitenden Alter empfiehlt sich eventuell sogar eine halbjährliche Überprüfung“, so der Partneranwalt der Roland Rechtsschutzversicherung.

Das Bundesministerium der Justiz befürwortet zudem eine klare Struktur bei der Patientenverfügung: Nach der Eingangsformel sollte Patientenverfügung die Behandlungssituationen erläutern. Je konkreter die Beschreibung, desto verbindlicher ist die Patientenverfügung für Ärzte, Therapeuten und das Pflegepersonal. Außerdem sollte der Patient Angaben zu Art und Umfang der gewünschten ärztlichen und pflegerischen Leistungen machen. Bestimmte Behandlungsarten und Behandlungsmethoden – beispielsweise bei irreversiblen Hirnschäden – kann der Patient über die Patientenverfügung ganz oder teilweise ablehnen. Außerdem sollte die patientenverfügung festlegen, wo und in wessen Begleitung der Patient sterben möchte, welche persönlichen Wertvorstellungen, religiös motivierten Wünsche und Festlegungen er hat und wer in einer unvorhergesehenen Situation über die Behandlung entscheiden darf. Generell wird eine Patientenverfügung am besten maschinenschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben.

Gewusst wo: Patientenverfügung beim Amtsgericht hinterlegen

Damit eine Patientenverfügung stets zugänglich ist, kann der Patient diese – nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – beim jeweiligen Amtsgericht hinterlegen. Die Regelungen der Bundesländer hierzu sind allerdings unterschiedlich. Nähere Informationen erhalten Patienten bei den Justizministerien der einzelnen Länder oder den örtlichen Amtsgerichten. „Bei einem Umzug muss sich der Patient auf jeden Fall an das neue Gericht wenden, da die Unterlagen nicht automatisch weitergeleitet werden“, gibt Rechtsanwalt Krekeler zu bedenken. Die Daten der Vorsorgevollmacht und die darin benannte Person kann jeder seit 2005 im Zentralen Vorsorgeregister unter www.zvr-online.de speichern. Krekeler: „Die Vollmacht selbst bekommt die Vertrauensperson, die über die Hinterlegung informiert werden sollte.“

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Regelungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben auch nach dem aktuellen Beschluss des Bundestags unwirksam. Ansonsten müssen sich Ärzte an die Festlegungen in einer Patientenverfügung halten. Wird eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Patienten vorgenommen, begründet das den Vorwurf einer Körperverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies kann Ansprüche auf Schadensersatz sowie Unterlassungsansprüche begründen. Der eingesetzte Betreuer kann über das so genannte Betreuungsgericht bestimmte Maßnahmen genehmigen oder verbieten lassen. Auch Angehörige müssen den fixierten Wunsch des Patienten respektieren, da die Änderung einer Willenserklärung grundsätzlich nur durch den Erklärenden selbst möglich ist. „Angehörige könnten allenfalls behaupten, dass der Patient zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht einwilligungsfähig war. Damit daran kein Zweifel aufkommen kann, können Zeugen sowie eine notarielle Beurkundung über den einwandfreien Geisteszustand sinnvoll sein“, sagt Roland-Partneranwalt Krekeler.