Recht auf freie Farbwahl

Pinsel: Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mierverträgen sind unwirksam / Quelle: Fotolia
Pinsel: Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mierverträgen sind unwirksam / Quelle: Fotolia

Mieter haben bei Schönheitsreparaturen solange freie Farbwahl, bis sie aus der Wohnung ausziehen. Der Vermieter darf grundsätzlich nur am Ende der Mietzeit bestimmen, welchen Anstrich die Wände, Decken und Türen erhalten sollen. Doch das nehmen nicht alle Vermieter genau.

Den Bogen überspannt, wer seinen Mietern die Farbgebung schon während der Mietdauer vorschreiben möchte. Eine entsprechende Farbwahlklausel im Mietvertrag hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VIII ZR 224/07 gekippt und so vielen Mietern im Streit um Schönheitsreparaturen den Rücken gestärkt.

Der Urteilsfall: Für Streitfragen zum Wohnraummietrecht ist beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe der VIII. Zivilsenat zuständig. Dort klagte eine Mieterin gegen die Farbwahlklausel in ihrem Mietvertrag. Bei diesem handelte es sich um einen typischen Standardvertrag mit vorformulierten Klauseln, wie er von vielen Vermietern genutzt wird. In der so genannten Farbwahlklausel hieß es konkret: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“

Dieses Farbdiktat ging den Richtern zu weit. Laut BGH haben Vermieter zwar „ein berechtigtes Interesse, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.“ Aber während der Mietdauer haben die Mieter das Recht auf einen eigenen Geschmack. Folgerichtig hielten die Richter die Farbwahlklausel im Urteilsfall für eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin.

Über das Urteil können sich alle Mieter freuen, die eine ähnlich lautende Farbwahlklausel in ihrem Mietvertrag vorfinden. Denn der BGH hat entschieden, dass die „Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen“ aufgrund der pauschalen Farbwahlklausel „insgesamt unwirksam ist.“