Arzttermine rechtzeitig absagen

Doktor: Auch Patienten müssen sich an Termine halten / Quelle: Stockata.de
Doktor: Auch Patienten müssen sich an Termine halten / Quelle: Stockata.de

Ärzte können Patienten zur Kasse bitten, wenn diese einen Arzttermin ungenutzt verstreichen lassen. Allerdings muss der Arzt seinen Patienten zuvor auf die einschlägigen Spielregeln hinweisen.

Wenn Patienten vereinbarte Arzttermine weder einhalten noch absagen, trifft das vor allem die gut organisierten Ärzte. Weil bei ihnen kein Patient im Wartezimmer herum hockt, bleibt die teure Arbeitszeit des Arztes ungenutzt. Bleibt die Frage, wer für das Versäumnis aufkommt. Die Kanzlei Straubinger & Banse Rechtsanwälte in Berlin erklärt, unter welchen Voraussetzungen Ärzte von Patienten Schadensersatz verlangen können, die ihre Ärzte sitzen lassen.

Der Anspruch des Arztes auf Schadensersatz ist an zwei Bedingungen geknüpft. „Der Arzt muss seinen Patienten darauf hingewiesen haben, dass es sich um einen so genannten Exklusiv-Termin handelt und der Patient sein Nichterscheinen mindestens 48 Stunden vorher mitteilen muss“, erklärt Rechtsanwältin Alina Banse. Lässt der Patient den vereinbarten Arzttermin trotzdem ohne Absage sausen, muss er seinem Arzt den Behandlungsausfall ersetzen.

Einen Freibrief zum Gelddrucken erhält der sitzengelassene Arzt aber auch nicht. Der Arzt kann mit seiner Schadensersatzforderung allenfalls geltend machen, was ihm an Behandlungsgewinn durch die Lappen gegangen ist. Das heißt: „Der Arzt muss bei seinem Schadensersatzanspruch die Ersparnisse berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass der Patient nicht erschienen ist und in der Arztpraxis somit auch keine Material- und Personalkosten gebunden waren“, erklärt Rechtsanwältin Banse.

Über Straubinger & Banse 2 Artikel
Die Kanzlei Straubinger & Banse hat sich auf das Eintreiben von Forderungen spezialisiert. Zu den Leistungen gehören: außergerichtliche Mahnung, Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Mahnbescheide, Zwangsvollstreckung, Pfändung, Forderungsüberwachung etc.