Kettenschenkung reduziert Schenkungssteuer

Familienglück: Vermögen an Enkel verschenken / Quelle: Fotolia
Familienglück: Vermögen an Enkel verschenken / Quelle: Fotolia

Wenn Großeltern ihre Enkel mit Vermögen beglücken wollen, sollten sie über eine Kettenschenkung nachdenken. Dabei wird das Vermögen zuerst an die Eltern der Enkel und von diesen dann auf die Enkel übertragen. Mit diesem legalen Trick lässt sich viel Schenkungssteuer sparen. Welche Bedingungen man dabei beachten sollte, hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil klargestellt.

Eigentlich ist das Weiterverschenken von Präsenten verpönt. Doch genau das kann bei Vermögenswerten helfen, Schenkungssteuer zu sparen. „Eine Kettenschenkung im Familienkreis eröffnet attraktive Steuervorteile“, rät die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Dadurch lassen sich laut WWS „bei hohen Werten schnell einige Tausend Euro Steuern einsparen.“

Vermögen in zwei Schritten verschenken

Bei einer Kettenschenkung werden Vermögenswerte meist in zwei Schritten an verschiedene Erwerber übertragen. Das kann im ersten Schritt der Ehegatte respektive eingetragene Lebenspartner oder ein naher Verwandter sein. Für diese räumt der Gesetzgeber die höchsten Freibeträge für Schenkungen ein:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich innerhalb von zehn Jahren bis 500.000 Euro steuerfrei schenken.
  • Schenkungen an Kinder, Stief- und Adoptivkinder bleiben bis immerhin 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei.

Bei der Kettenschenkung dienen nahe Verwandte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner als Mittelsperson. Die Vermögenswerte gelangen erst im zweiten Schritt an die gewünschte Zielperson.

Kettenschenkung lohnt sich für Enkel und Schwiegerkinder

Der Umweg lohnt sich zum Beispiel bei Schenkungen von Großeltern an ihre Enkel. Erfolgt die Schenkung direkt, profitieren Enkel lediglich von einem Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Doppelt so hoch fällt der Freibetrag bei einer Kettenschenkung aus, wenn die Großeltern ihr Vermögen zuerst ihrem eigenen Kind schenken. Dieses überträgt das Vermögen in der nächsten Runde auf den Enkel, wobei auch diese Schenkung für das Finanzamt eine Schenkung von Eltern an die eigenen Kinder ist.

Ein anderer typischer Fall für eine Kettenschenkung ist die Zuwendung von Eltern an Schwiegerkinder. Auch hier ist eine Zwischenübertragung an die leiblichen Kinder von Vorteil.

Die obersten Gerichte haben die Rechtmäßigkeit von Kettenschenkungen wiederholt bestätigt. Allerdings sind strenge Bedingungen zu erfüllen. „Eine Kettenschenkung ist nur dann erfolgreich, wenn die Finanzbehörden den Zwischenerwerb anerkennen und keine unmittelbare Zuwendung vom ersten Schenker an den letzten Beschenkten annehmen“, erklärt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der Kanzlei WWS.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (Aktenzeichen: II R 37/11) die Voraussetzungen für Kettenschenkungen präzisiert. Besonders wichtig sind zwei Punkte:

  1. Der Zwischenerwerber darf nicht zur Weitergabe des erworbenen Gegenstands verpflichtet sein.
  2. Die erste Schenkung muss bereits ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.

Kettenschenkung gründlich planen

Die Kanzlei WWS rät, bei einer Kettenschgenkung die Vor- und Nachteile für die persönliche Vermögenssituation durchzuspielen. Der Grund: „Auch wenn attraktive Steuervorteile locken, so führt das Weiterverschenken immer auch zu einem doppelten Verbrauch von Freibeträgen“, erklärt Rechtsanwältin und Steuerberaterin Thomas.

Das Finanzamt erlangt von einer Schenkung in jedem Fall sofort Kenntnis. Denn jede Schenkung ist zu melden, egal ob Steuern fällig sind oder nicht. Denn sowohl der Schenkende als auch der Begünstigte müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen.

Zuständig ist das Finanzamt des Schenkers. Wird die Schenkung notariell beurkundet, setzt der Notar das Finanzamt über die Schenkung in Kenntnis. „Das Finanzamt wird bei Schenkungen grundsätzlich prüfen, ob es sich um ein oder zwei Zuwendungen handelt“, weiß WWS-Expertin Thomas.

Finanzämter nehmen Kettenschenkungen genau unter die Lupe

Auch wer die aktuelle BFH-Rechtsprechung beachtet, muss mit Nachfragen es Finanzamts rechnen. Eine zusätzliche Beweisvorsorge bewahrt vor zeitraubenden Auseinandersetzungen mit den Behörden. Die WWS empfiehlt: Jede Schenkung muss einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen. Von Vorteil sind besondere Vereinbarungen im Schenkungsvertrag oder in einer ergänzenden Erklärung des Schenkers, die den Willen zur Übertragung an den Erstbeschenkten dokumentieren. Wenn möglich, sollte zwischen den beiden Schenkungen eine angemessene Zeitspanne liegen. So können Steuerzahler aufkommende Zweifel der Finanzbeamten schneller entkräften.

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