Es gibt doch ein Recht aufs Klo. Laut Arbeitsgericht Köln müssen Arbeitnehmer keinen Gehaltsabzug hinnehmen, wenn sie während der Arbeitszeit ein paar mal auf die Toilette gehen. Also sollten die Chefs auch nicht gleich den Krümelkacker raushängen lassen und über den Stuhlgang ihrer Mitarbeiter Buch führen. Genau das hat ein Arbeitgeber im Kölner Urteilsfall getan.
Was für ein kurioser Einfall von Mitarbeiterüberwachung: Der Chef einer Kanzlei führt Buch, wie lange sein angestellter Anwalt auf der Toilette verbringt. Anschließend rechnet er das Ergebnis auf die gesamte Arbeitszeit des Mitarbeiters hoch und zieht die nicht erbrachte Arbeitsleistung vom Gehalt ab, insgesamt 682,40 Euro.
Der Fall landet vor dem Arbeitsgericht Köln. Dort rechnet der Arbeitgebers den Richtern akribisch vor, wie er auf den Lohnabzug kommt: Sein Mitarbeiter habe in zweieinhalb Wochen ganze 384 Minuten seiner Arbeitszeit auf dem Klo verbracht. Hochgerechnet auf die Arbeitszeit mache das rund 90 Stunden aus. Dafür sei ihm der Mitarbeiter die vereinbart Leistung schuldig geblieben. Deshalb der Abzug vom Gehalt.
Was auch immer sich Richter in bei einem Fall denken, ob sie den Arbeitgeber für ein skurriles Exemplar von Krümelkacker halten oder nicht, bleibt ihr privates Geheimnis. Ihr Urteil jedoch ist öffentlich: Der Arbeitnehmer darf aufs Klo, und der Arbeitgeber muss das ohne Abzug vom Gehalt ertragen
Übrigens: Der Arbeitnehmer hatte sich vor Gericht mit dem Argument gewehrt, er habe in der vom Chef kontrollierten Zeit an einer Verdauungsstörung gelitten. Jetzt muss der Arbeitgeber den zurückbehaltenen Lohn nachzahlen (Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen: 6 Ca 3846/09)