Ob Gartenarbeit, Putzen oder Kinderbetreuung, mit haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich Steuern sparen. Die Voraussetzung: Der Steuerzahler darf nicht selbst ran, sondern muss Profis die Arbeit machen lassen. Doch das wissen viele offenbar nicht – und verspielen damit ihre Chance auf lukrative Steuervorteile. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller erklärt die Spielregeln.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Steuerzahler 20 Prozent der Kosten bei ihrer Einkommensteuer geltend machen. Allerdings ist dieser Betrag gedeckelt: Maximal lassen sich 4.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Der Clou dabei: Während Werbungskosten oder Sonderausgaben nur das zu versteuernde Einkommen reduzieren, wird der 20-prozentige Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Doch das wissen viele Steuerzahler offenbar gar nicht. Laut Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) bleiben viele Steuersparpotenziale ungenutzt.
Vorteil für Steuerzahler: Gerichte legen „haushaltsnah“ großzügig aus
„Der Gesetzgeber legt den Begriff haushaltsnah großzügig aus“, sagt Bilanzbuchhalterin Angelika Hilgers vom BVBC-Präsidiums. „Im Prinzip kommt der Steuerbonus für jeden Haushalt in Betracht.“
Zu den geförderten Dienstleistungen zählen neben der Putzfrau auch die Tagesmutter, die zur Kinderbetreuung ins Haus kommt, oder die Pflegerin, die Verwandte des Steuerzahlers in den eigenen vier Wänden betreut. Mieter können die Kosten für Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung oder Hausmeisterdienste zumindest anteilig geltend machen. Die Nebenkostenabrechnung dient als Nachweis. Laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 13 K 13287/10) zählt auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Bürgersteig zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu dieser Frage ist Stand März 2013 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 55/12) anhängig, auf das sich Steuerzahler bei Problemen mit ihrem Finanzamt berufen sollten.
Spielregeln beachten: Ohne detaillierte Rechnung kein Steuervorteil
Wer in den Genuss der Steuervorteile kommen möchte, muss ein paar formale Spielregeln beachten. Private Auftraggeber müssen sich grundsätzlich eine Rechnung ausstellen lassen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Denn: Nur die Steuerzahler können nur die reinen Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer steuerlich geltend machen. Außerdem muss die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Schließlich soll der Steuerbonus der Schwarzarbeit entgegenwirken. „Wer bar gegen Quittung bezahlt, verliert die Möglichkeit zum Steuerabzug“, sagt BVBC-Expertin Hilgers.
Die Steuerzahler sollten sich unbedingt über alle steuerlichen Formalitäten für Rechnungen informieren und die Rechnungen der Dienstleister sorgfältig prüfen. Finanzämter fordern eine detaillierte Rechnung mit einer genauen Auflistung der Leistungen und einen Beleg für die Überweisung des Rechnungsbetrags.