Schmerzensgeld für Mobbingopfer
Ehrverletzungen lassen sich nicht nach Stundenlohn entschädigen. Deshalb kommt es in Mobbing-Fällen auch nicht auf das Gehalt des Opfers an, wenn das Arbeitsgericht die Schmerzensgeldhöhe bestimmt. Für die Entschädigungshöhe ist vielmehr der Verschuldensgrad des Täters maßgeblich sowie die Dauer, Art und Intensität der Schikanen. Das Arbeitsgericht Dresden hielt in einem schweren Fall von Mobbing eine Wiedergutmachung von 25.000 Euro für gerechtfertigt (5 Ca 5954/02).
Bei Mobbing müssen oft die Unternehmen für die Sünden der Übeltäter büßen. Der Grund: Arbeitgeber sind kraft Arbeitsrecht zur Fürsorge für ihre Mitarbeiter verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich unter anderem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wozu das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich den so genannten Ehrenschutz zählt. Gemeint ist damit der Schutz vor der „Herabwürdigung und Missachtung durch andere“. Konkret heißt das: Das Opfer muss beim Mobbing nicht erst krank werden, um Schmerzensgeld verlangen zu dürfen. Für den Anspruch auf Wiedergutmachung reichen auch fortgesetzte Beleidigungen und Belästigungen durch Kollegen.
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