Der Bundesgerichtshof hat an der Commerzbank ein weiteres Exempel statuiert: Banken dürfen Kunden nicht verschweigen, wie viel Provision sie als Bank für die Vermittlung von geschlossenen Fonds kassieren. Jetzt droht der ganzen Branche die Rückabwicklung von geschlossenen Fonds in Milliardenhöhe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem neuen Beschluss klar gestellt, dass die so genannte Kickback-Rechtsprechung auch bei geschlossenen Fonds gilt (BGH-Beschluss vom 20.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 510/07). Diese Rechtsfrage war bislang nicht eindeutig zu Gunsten der Anleger entschieden. Doch das hat sich jetzt geändert.
„Der Bundesgerichtshof entfacht mit seinem Beschluss zur Kickback-Rechtsprechung bei geschlossenen Fonds im Bankensektor einen neuen Flächenbrand“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin, der den Fall gegen die Commerzbank durchgefochten hat. Die Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin ist auf Bankrecht und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt ausschließlich Anleger, Bankkunden und Verbraucher. Der BGH-Beschluss lässt sich laut Kälberer auf alle geschlossenen Fonds anwenden, egal ob diese Filme, Schiffe, Windenergieparks oder Immobilien finanziert haben. „Die Banken kann jetzt nur noch retten, wenn sich nur ein Bruchteil der Anleger wehrt“, sagt Kälberer.
Hintergrund: Banken kassieren bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds regelmäßig Innenprovisionen. „Branchenüblich sind zwischen 8 und 20 Prozent“, sagt Kälberer. Die Banken haben damit am Verkauf eines geschlossenen Fonds ein Eigeninteresse. Dieses kollidiert mit dem Interesse des Kunden an einer korrekten Beratung. Deshalb hat der BGH jetzt klar gestellt, dass die Banken ihr Eigeninteresse an dem Vertragsabschluss offen legen müssen. „Das haben Bankberater bei geschlossenen Fonds bislang aber nicht getan“, sagt Anlegeranwalt Kälberer.
Die Folgen des BGH-Beschlusses sind für Anleger mit Anteilen an geschlossenen Fonds höchst erfreulich: „Die Gier des Vertriebes wird bestraft. Wer sich als objektiver Berater ausgibt, hintenrum aber hohe Provisionen abkassiert, der haftet dafür, dass er diesen Sachverhalt verschweigt“, sagt Kälberer. Den geschädigten Kunden rät er: „Wurden die Anleger von ihrer Banken nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt, können sie die Bank verklagen. Der Fonds wird dann rückabgewickelt.“ Konkret heißt das: „Der Anleger bekommt sein Geld zurück, die Bank im Austausch die – oft wertlose – Fondsbeteiligung.“
Die Ansprüche der Anleger verjähren erst drei Jahre nach Kenntnisnahme des Regelverstoßes der Bank. Der Clou an der Sache: „Weil die Anleger von den Innenprovisionen nichts wussten, können wir jetzt auch die Altfälle aufrollen“, sagt Kälberer.
Im BGH-Fall ging es um eine Beteiligung am „CFB Medienfonds 140“ der Commerzbank. Die Commerzbank hatte dem Anleger verschwiegen, dass sie selbst bei Vermittlung des Fonds mindestens 8 Prozent des Nominalwertes der Beteiligung als Provision und Platzierungsgarantie kassiert. Ein klarer Verstoß gegen die Aufklärungspflichten der Beraterbank, entschied jetzt der BGH und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Naumburg. Mit einer klaren Aufgabenstellung für alle Gerichte: „Die Richter müssen die Kickbackrechtsprechung in Zukunft auch bei geschlossenen Fonds berücksichtigen“, erklärt Anlegeranwalt Kälberer. Die Kanzlei Kälberer& Tittel vertritt gegenüber der Commerzbank rund 50 Anleger mit Anteilen am „CFB-Medienfonds 140“.