Begrenzter Unterhalt für Alleinerziehende

Unterhalt: Zankapfel bei der Scheidung / Quelle: Stockata.de
Unterhalt: Zankapfel bei der Scheidung / Quelle: Stockata.de

Wer sich nach der Scheidung um die Kinder kümmert, sollte nicht zu lange auf Unterhalt vom Ex-Partner bauen. Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum neuen Unterhaltsrecht bestätigt, dass sich Mütter und Väter nach der Scheidung alsbald um ein eigenes Einkommen kümmern müssen.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen XII ZR 74/08 zeigt, wovon der Betreuungsunterhalt nach neuer Rechtslage abhängt.

Hintergrund: Scheidungen sind eine teure und streitbare Angelegenheit. Das liegt nicht zuletzt an der Unterhaltsfrage. Diese stellt sich gleich in mehrfacher Hinsicht: Zuerst geht es um den Unterhalt für die Kinder. An zweiter Stelle steht der so genannte Betreuungsunterhalt. Diesen bekommt derjenige Ex-Partner, der sich nach der Scheidung um die Kinder kümmert. In der Praxis sind das meist die Mütter. Genau dieser Betreuungsunterhalt stand im Urteilsfall vor dem Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand.

Nach altem Recht mussten geschiedene Mütter bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes gar nicht arbeiten und bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags. Doch das hat sich mit der Reform des Unterhaltsrechts geändert. Seit Anfang 2008 gibt es Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur drei Jahre lang, eine Verlängerung ist aber möglich. Laut Gesetz verlängert sich der Anspruch auf Unterhalt, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Was das genau heißen soll, wird wohl der BGH entscheiden müssen.

Nach dem ersten Urteil des BGH zum Unterhaltsrecht ist jetzt immerhin eines klar: Wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt von den konkreten Bedingungen im Einzelfall ab. Dazu gehören auch die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind in der Wohnumgebung.

Im Urteilsfall hatte sich ein Mann über den Bereuungsunterhalt beklagt, den er seiner Ex-Frau seit der Trennung für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes bezahlt, immerhin 830 Euro im Monat. Ganz untätig ist die Mutter im Urteilsfall freilich nicht. Sie arbeitet als Lehrerin auf einer 70-Prozent-Stelle. Der siebenjährige Sohn wird tagsüber bis 16 Uhr in einem Kinderhort betreut. Trotzdem wollte der Vater seiner Ex-Gattin keinen Betreuungsunterhalt mehr überweisen. Ob er mit seiner Weigerung durchkommt, ist allerdings noch nicht endgültig entschieden. Der Bundesgerichtshof hat nur die Grundsatzfrage entschieden und den konkreten Fall zur Prüfung an das Familiengericht zurück verwiesen. Das muss nun prüfen, wie lange der Mann seiner Ex-Frau Betreuungsunterhalt zahlen muss.

Bei der Prüfung geht es um folgende Frage: Hat das Kind im konkreten Einzelfall einen erhöhten Betreuungsbedarf oder nicht?

Im Urteilsfall spricht laut Mutter die chronische Krankheit des Kindes für einen erhöhten Betreuungsbedarf. Der Junge leide an Asthma, so die Mutter. Der Rechtsanwalt des Vaters widersprach und behauptete, der Junge habe lediglich etwas Husten und eine Bronchitis. Jetzt kommt es auf das Familiengericht an. Das muss feststellen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Betreuungsbedarf auswirkt. Mach die Krankheit des Jungen eine besondere Betreuung notwendig, kann die Mutter sich weiter mit der 70-Prozent-Stelle begnügen. Andernfalls muss die Lehrerin wieder in Vollzeit ran.

Ebenfalls entscheidend können zwei weitere Aspekte sein. Das Familiengericht soll laut BGH-Urteil klären, ob der Kinderhort auch eine Hausaufgabenbetreuung für das Scheidungskind anbietet. Als dritter Aspekt kommt die Arbeitszeit der Mutter hinzu. Das Familiengericht muss klären, ob die Lehrerin auch nachmittags nach 16 Uhr unterrichten muss, wenn der Kinderhort seine Tore schließt.