Neulackierung bei Autokauf kein Stornogrund

Autohandel: Schäden beseitigen / Quelle: Fotolia
Autohandel: Schäden beseitigen / Quelle: Fotolia

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil Vandalen das Auto vor der Auslieferung verkratzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Autohändler den Gebrauchtwagen neu lackieren und die Schäden beseitigen darf (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 191/07).

Der Urteilsfall ging es beim Autokauf um ein Mercedes Cabrio für 32.900 Euro. Diesen hatte ein Kunde bei einem Autohändler gekauft und mit 5000 Euro angezahlt. Bevor er das Auto abholen konnte, machten sich Vandalen an der Karosserie zu schaffen. Die Kratzer ließ der Autohändler durch eine Neulackierung für den Gebrauchtwagen beseitigen. Doch der Kunde war nicht zufrieden. Er trat ohne Fristsetzung von Autokauf und Kaufvertrag zurück.

Ganz so einfach geht das nicht! Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte dem Tabularasa-Rückzug vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen eine Absage. Erstens seien Kratzer an der Originallackierung bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel, der sich nicht mehr beheben lasse. Folglich hätte der Kunde den Vertragsrücktritt mit einer Frist für die Reparatur verknüpfen müssen. Der Rücktritt vom Autokauf wäre in diesem Fall theoretisch möglich gewesen, wenn der Autohändler die Frist hätte verstreichen lassen, ohne die vertragsgemäße Beschaffenheit des Gebrauchtwagens wieder herzustellen.

Der BGH hat in seinem Urteil zum Vertragsrücktritt beim Autokauf von Gebrauchtwagen auch klar gestellt, dass die Neulackierung bei einem fast vier Jahre alten Gebrauchtwagen nicht automatisch als Sachmangel gilt. Wer das anders sieht, muss dem Verkäufer vor dem Kauf des Gebrauchtwagens klipp und klar sagen, dass es ihm bei dem Gebrauchtwagen auf die Originallackierung ankommt. Nötig ist in diesem Fall, was Juristen eine Beschaffenheitsvereinbarung nennen. Im Urteilsfall hatte der Kunde den Autohändler vor dem Kauf jedoch nichts von seiner besonderen Vorliebe für Originallack wissen lassen.

Wann eine verkaufte Sache frei von einem Sachmangel ist, erklärt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wörtlich heißt es in § 434: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“  Bei der Erwartungshaltung der Kunden berücksichtigt das BGB ausdrücklich auch die Produkteigenschaften, die Verkäufer und Hersteller in ihrer Werbung für das Produkt anpreisen.

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