Bei Kündigungswellen springt für Arbeitnehmer oft eine Abfindung heraus. Damit der Fiskus von der Abfindung nicht zu viel abzwackt, sollten Arbeitnehmer den Spielraum nutzen, den der Bundesfinanzhof für die steuerbegünstigte Abfindung geschaffen hat. Doch Vorsicht: Die Finanzämter schauen genau hin.
Rund 2,6 Milliarden Euro zahlen deutsche Unternehmen jährlich an Abfindungen. Das macht rund 12.000 Euro pro Kündigungsfall. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit zwei Urteilen die Rahmenbedingungen für Abfindungen erweitert.
Das erste Urteil bestätigt, dass auch Teilabfindungen aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung grundsätzlich steuerbegünstigt sind. Das Arbeitsverhältnis muss für die Steuerbegünstigung folglich nicht vollständig beendet werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Vertragsänderung einleiten. Außerdem muss der Arbeitnehmer unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.
Das zweite BFH-Urteil stellt klar, dass eine steuerbegünstigte Abfindung nicht zwingend in einer Summe in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Hauptzahlung erfolgt, die zu einer Progressionsbelastung durch Zusammenballung von Einkünften führt.
„Der Fiskus achtet streng darauf, dass alle Bedingungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind“, sagt Steuerberater Reiner Eulen von der Wirtschaftskanzlei DHPG. „Viele Aufhebungsverträge bieten unnötigen Interpretationsspielraum und Angriffsfläche für die Finanzbehörden.“ Eulen rät Unternehmen, ihre Aufhebungsverträge rechtlich und steuerlich zu optimieren. Die Steuerbegünstigungen lassen sich laut Eulen am besten ausschöpfen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Verhandlung über die Abfindung Einvernehmen herrscht.
Beziehen Arbeitnehmer durch die Abfindung im Jahr ihrer Entlassung höhere Einkünfte als bei einer Fortsetzung ihres Arbeitsvertrages, ist eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung möglich. Hierbei wird nur ein Fünftel der Abfindung zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert. Auf dieser Basis wird eine Lohnsteuersumme berechnet. Wir nennen sie der Einfachheit halber Steuersumme A.
Bleibt die Frage, wieviel Steuern von der gesamten Abfindung abgehen. Zum richtigen Ergebnis kommt, wer im nächsten Rechenschritt von der Steuersumme A diejenige Lohnsteuersumme abzieht, die der Arbeitnehmer ohne Abfindung zahlen müsste. Die Differenz wird mit fünf multipliziert und fertig ist die gesamte Steuer für die Abfindung.
Ein Steuerexperte sieht sofort, was Sache ist: Je höher das bisherige Einkommen war, desto geringer ist die Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung. Werden die Einkünfte bereits mit dem Spitzensteuersatz versteuert, lassen sich mit der Fünftel-Regelung überhaupt keine Einsparungen erzielen. Das gleiche gilt bei hohen Abfindungen. Doch es gibt weitere steuermindernde Gestaltungsoptionen, wie nachfolgender Infokasten zeigt.
So bleibt mehr auf dem Konto
1. Fünftel-Regelung: Abfindungen können nach der Fünftel-Regelung versteuert werden. Hier profitiert der Arbeitnehmer von einer gemilderten Steuerprogression. Denn in die Ermittlung des Steuersatzes geht nur ein Fünftel der Abfindung ein. Die Voraussetzung: Das Gesamteinkommen übersteigt im Jahr der Abfindung das bisherige jährliche Einkommen. Außerdem darf die Abfindung keine versteckten Gehaltsbestandteile wie offene Ansprüche auf Urlaubsgeld, Vergütung oder Provisionen enthalten.
2. Zeitliche Verlagerung der Auszahlung: Steuerlich sind der Stichtag der Auszahlung und der Veranlagungszeitraum maßgeblich. Erwartet der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden ein geringeres oder kein Einkommen, ist es für ihn sinnvoll, die Abfindung erst im Folgejahr auszuzahlen. Dies gilt insbesondere, wenn das bisherige Einkommen mit dem Spitzensteuersatz versteuert wurde.
3. Altersvorsorge einbeziehen: Im Jahr der Abfindung können steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge vorgenommen werden. Wer bisher in keine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt hat, kann das beim Austritt aus dem Unternehmen nachholen und einen Teil seiner Abfindung in die Altersvorsorge investieren. Durch rückwirkende Einzahlungen lassen sich große Steuerminderungen erzielen.
4. Fürsorgeleistungen nutzen: Zeitlich befristete soziale Fürsorgeleistungen werden vom Finanzamt steuerlich begünstigt. Hierzu zählen etwa die Übernahme von Versicherungsbeiträgen sowie Zuschüsse zur Altersversorgung oder zum Arbeitslosengeld. Im Falle einer „Zusammenballung von Einkünften“ in einem Kalenderjahr greift auch hier die Fünftel-Regelung. Die Leistungen können auch in späteren Kalenderjahren erbracht werden, dürfen aber 50 Prozent der Abfindung nicht übersteigen.