Schadensersatz bei Schmähkritik

Unzufriedene Patienten sollten sich die öffentliche Kritik am Arzt gut überlegen. Der Grund: Wer in aller Öffentlichkeit über seinen Arzt herzieht, muss damit rechnen, dass sich der Mediziner wehrt. Kann der Patient seine Vorwürfe vor Gericht nicht belegen, wird aus der Kritik am Doktor plötzlich so etwas wie Rufmord. Die Folgen: Der Arzt hat Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Amtsgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 4 c 498/05).

Im Urteilsfall musste eine Patientin dem Chefarzt einer Klinik 4000 Euro Schadensersatz bezahlen. Die Frau hatte sich nicht nur bei Ärztekammer und Krankenhaus beschwert. Sie hatte den Mediziner auch wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt. Der Arzt, so lautete ihr Vorwurf, habe sie stundenlang nicht behandelt.

Vor Gericht hielt die öffentliche Verunglimpfung des Mediziners nicht lange stand. Die Patientin konnte nicht einen Vorwurf beweisen. Mit berechtigter Ärztekritik wgen eines Kunstfehlers hatten ihre Beschwerden offenkundig nichts zu tun. Mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung auch nicht, fanden die Richter und gaben dem Mediziner recht. In der Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung sahen sie sogar eine Verleumdung des Arztes.