Und nach der Arbeit das doppelte Vergnügen: Ab sofort dürfen Steuerzahler ihre Dienstreise mit Privaturlaub verlängern und die Reisekosten trotzdem von der Steuer absetzen. Das Finanzamt muss die Reisekosten zumindest anteilig akzeptieren. Diese Änderung im Steuerrecht haben Arbeitnehmer und Selbständige dem Bundesfinanzhof zu verdanken.
Hintergrund: Bis zum Machtwort vom Bundesfinanzhof brauchte das Finanzamt bei privat verlängerten Dienetreisen nur die Kosten am Reiseziel anzuerkennen. Bei den Reisekosten wie zum Beispiel dem Flugticket musste der Steuerzahler dagegen mit einer Absage rechnen. Für diese galt früher ein Aufteilungsverbot. Genau das hat der Bundesfinanzhof jetzt mit einem Urteil geändert. Im Urteilsfall ging es um die steuerliche Anerkennung eines Flugtickets zur Computer-Messe in Las Vegas in den USA (Aktenzeichen: GrS 1/06).
Ab sofort können Steuerzahler ihre Geschäftsreisen mit Urlaubsreisen steuersparend verbinden. Dafür brauchgen sie lediglich die Reisekosten für eine sowohl beruflich als auch privat veranlasste Reise aufteieln und in ihrer Steuererklärung in gesplitteter Form ansetzen. Nicht nur bei Vielfliegern kommen hierdurch schnell erhebliche Beträge zusammen.
Angestellte und Selbstständige entlastet
Angestellte können die Reisekosten der Dienstreise mit privatem Anschlussurlaub in der Einkommensteuererklärung anteilig als Werbungskosten angeben. Maßgeblich für die steuerliche Erstattung ist der Anteil der beruflich bedingten Zeit am Gesamtaufenthalt. Selbstständige können jetzt Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte nach dem gleichen Prinzip als Betriebskosten ansetzen.
Das Urteil vpom Bundesfinanzhof eröffnet mehr Freiräume für die Reiseorganisation. Wer die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nimmt, sollte sich auf eine kritische Prüfung des Fiskus einstellen. Der Berufsverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) empfiehlt, drei Aspekte von vornherein zu berücksichtigen:
Reisebuchung: Schon bei der Planung ist zu beachten: Private Gründe dürfen nicht im Vordergrund stehen. Der beruflich veranlasste Zeitanteil sollte nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Reiseverlauf: Der Zeitaufwand für berufliche und private Interessen während der Reise muss eindeutig voneinander zu trennen sein. Wer den Reiseverlauf für sich dokumentiert, ist gut auf Nachfragen des Fiskus vorbereitet.
Reiseabrechnung: Über die Reisebelege hinaus können sonstige Nachweise die berufliche Relevanz des Aufenthalts unterstreichen. Dazu zählen zum Beispiel Anmeldebestätigungen, Kurspläne und Geschäftskorrespondenz.
Guten Tag,
ein sehr guter Artikel und endlich einmal etwas positives für die Beratung und Mandanten. Aus dieser Konstruktion lässt sich vieles gestalten. Hoffentlich nutzen es viele Mandanten.