Bei Neuwagen mit garantiertem Rostschutz sollten sich Autofahrer die Garantie des Herstellers genau angucken, bevor sie Alarm schlagen. Denn die Garantie greift in der Regel nicht schon beim ersten Rostfleck. Was Autofahrer von der Garantie gegen Durchrostung erwarten dürfen, zeigt ein Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 1 U 74/08).
Im Urteilsfall ging es um die Garantie eines Herstellers von Autos der Oberklasse. Ein Kunde hatte sich eine angeblich rostfreie Luxuskarosse im Paket mit einer 30 Jahre langen Garantie vor Durchrostungen gekauft. Als nach vier Jahren die ersten Rostschäden an der Karosserie auftauchten, erklärte der Kunde den Garantiefall und nahm den Autohersteller in Anspruch.
Ohne Erfolg! Nicht nur der Hersteller hatte kein Verständnis für den Wunsch des von Rost geplagten Kunden. Auch die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zeigten sich verblüfft. Sie erklärten dem Autofahrer, dass nicht jeder Rostansatz an der Karosserie den Garantiefall auslösen würde. Tatsächlich stellte das Kleingedruckte klar, dass die Garantie nur für „Durchrostungen von innen nach außen“ gelten solle.
Damit ist laut OLG Stuttgart auch klar, dass der KFZ-Hersteller nicht 30 Jahre lang für jeden noch so kleinen Rostfleck gerade stehen wolle. Von „Durchrostung“ sei erst die Rede, wenn der Rost zu einer „die Substanz erheblich schädigenden Schwächung des Karosseriebleches“ führt. Dazu gehören aber keine Rostflecken, die an der Oberfläche bleiben und das Auto nur optisch beeinträchtigen.